Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ehrenzeichengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 132/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen
Text
Beschränkung der Gesamtanzahl der Besitzerinnen bzw. Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst
§ 9.Paragraph 9,
Die Gesamtanzahl der Besitzerinnen bzw. Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst darf die Zahl von sechsunddreißig österreichischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern – je achtzehn auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Kunst – und von sechsunddreißig ausländischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern – je achtzehn auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Kunst – nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256937