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§ 11 EIRAG

Fassungen
ab 24.05.2000 — BGBl. I Nr. 27/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute24.05.2000 BGBl. I Nr. 27/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

24.05.2000BGBl. I Nr. 27/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EIRAG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Eintragungsverfahren

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Hat der Bewerber die Erfordernisse nach Paragraph 10, erbracht, so ist er in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einzutragen. Die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, der Rechtsanwaltsordnung ist vorher nicht zu prüfen. Soll die Eintragung verweigert werden, so ist der Bewerber vorher zu hören.

Paragraph 5 a, der Rechtsanwaltsordnung ist sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Rechtsanwaltskammer hat die zuständige Stelle des Herkunftsstaats von der Eintragung in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 3,Die im Paragraph 5, Absatz 5, der Rechtsanwaltsordnung geregelten inländischen Anzeige- und Veröffentlichungspflichten gelten sinngemäß auch für die Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte. In die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag oder der jeweiligen Rechtsanwaltskammer aufgelegten Rechtsanwaltsverzeichnisse sind auch die niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte aufzunehmen.

Schlagworte

Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20000673

Dokumentnummer

NOR40007628