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§ 15 EIRAG

Fassungen
ab 24.05.2000 — BGBl. I Nr. 27/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute24.05.2000 BGBl. I Nr. 27/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

24.05.2000BGBl. I Nr. 27/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EIRAG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Berufshaftpflichtversicherung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Von der Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung nach Paragraph 21 a, der Rechtsanwaltsordnung abzuschließen und aufrecht zu erhalten, sind niedergelassene europäische Rechtsanwälte befreit, wenn sie der Rechtsanwaltskammer eine nach den Vorschriften des Herkunftsstaats bestehende Versicherung oder Garantie nachweisen, die hinsichtlich der Bedingungen und des Deckungsumfangs einer Versicherung nach Paragraph 21 a, der Rechtsanwaltsordnung gleichwertig ist und auch seine berufliche Tätigkeit in Österreich deckt. Bei fehlender Gleichwertigkeit ist durch eine Zusatzversicherung oder ergänzende Garantie ein Schutz zu schaffen, der den Anforderungen des Paragraph 21 a, der Rechtsanwaltsordnung gleichkommt. Paragraph 21 a, Absatz 2, der Rechtsanwaltsordnung gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben im Fall des Absatz eins, eine vertragliche Vereinbarung mit dem ausländischen Versicherer oder der ausländischen Berufsgarantiekasse zu schließen, die diese zu den im Paragraph 21 a, Absatz 6, der Rechtsanwaltsordnung geregelten Meldungen an die zuständige Rechtsanwaltskammer bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht verpflichtet, und dies der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20000673

Dokumentnummer

NOR40007632