Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 27/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
Zweck der Eignungsprüfung
§ 25.Paragraph 25,
Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Bewerbers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Rechtsanwalts in Österreich auszuüben, beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muß dem Umstand Rechnung tragen, dass der Bewerber in einem Staat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Anwaltsberufs verfügt.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40007642