Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 27/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
Antrag
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind anzuschließen
die Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise nach § 24 Abs. 2;die Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise nach Paragraph 24, Absatz 2,;
ein Nachweis, dass der Bewerber mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem Staat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, abgeleistet hat, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem derartigen Staat;
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
die Bestimmung der Wahlfächer;
der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr;
allfällige Prüfungszeugnisse nach § 29.allfällige Prüfungszeugnisse nach Paragraph 29,
(2)Absatz 2,Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen, soweit sie vom Bewerber stammen, sind in deutscher Sprache einzureichen, sonstige Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40007645