Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 27/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
3. Teil
Niederlassung
1. Hauptstück
Niederlassung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats
Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte
§ 9.Paragraph 9,
Europäische Rechtsanwälte dürfen sich in Österreich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats auf Dauer zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen niederlassen, wenn sie auf Antrag in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40007626