Rechtstracker.at

§ 9 EIRAG

Fassungen
ab 24.05.2000 — BGBl. I Nr. 27/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute24.05.2000 BGBl. I Nr. 27/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

24.05.2000BGBl. I Nr. 27/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EIRAG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

3. Teil
Niederlassung

1. Hauptstück
Niederlassung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats

Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte

Paragraph 9,

Europäische Rechtsanwälte dürfen sich in Österreich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats auf Dauer zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen niederlassen, wenn sie auf Antrag in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20000673

Dokumentnummer

NOR40007626