Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2003Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Wird außer dem Falle einer Bauverhandlung eine abgesonderte oder nachträgliche Verhandlung zur Feststellung eines der vorübergehenden oder dauernden Enteignung zu unterziehenden Gegenstandes erforderlich, so hat das Eisenbahnunternehmen unter Bezeichnung des Gegenstandes und des zu Enteignenden, sowie unter Beibringung der zur Identifizierung des Gegenstandes erforderlichen Belege, ferner unter Darlegung der Gründe des Bedarfes das Ansuchen bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Gegenstand liegt, dessen Enteignung durchgeführt werden soll.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat hierüber unter Zuziehung der beiden Parteien eine Verhandlung anzuordnen.
(3)Absatz 3,Auf das weitere Verfahren finden die Bestimmungen der §§ 16 bis 20 Anwendung.Auf das weitere Verfahren finden die Bestimmungen der Paragraphen 16 bis 20 Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Dokumentnummer
NOR12025366
alte Dokumentnummer
N2195416989R