Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1954 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Das Gericht hat dem Verfahren einen oder, wenn die besonderen Verhältnisse dies erfordern, auch mehrere Sachverständige beizuziehen.
(2)Absatz 2,Erstreckt sich die an den Enteigneten zu leistende Entschädigung auch auf die Vergütung der Nachteile von dritten Personen (§ 5), so ist der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag gesondert zu ermitteln.Erstreckt sich die an den Enteigneten zu leistende Entschädigung auch auf die Vergütung der Nachteile von dritten Personen (Paragraph 5,), so ist der auf die Vergütung dieser Nachteile entfallende Betrag gesondert zu ermitteln.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Dokumentnummer
NOR40046987