Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2003Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 28.Paragraph 28,
Der Leiter der Erhebungen hat in allen Fällen, wo vom Enteigneten eine Forderung gestellt oder vom Eisenbahnunternehmen ein Anerbieten gemacht wird, dies zu protokollieren; ferner das Gutachten der Sachverständigen, die tatsächlichen Voraussetzungen und die Grundlagen, auf denen es beruht, und die allfälligen Erinnerungen und Einwendungen der Parteien zu Protokoll zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Dokumentnummer
NOR12025373
alte Dokumentnummer
N2195416996R