Rechtstracker.at

§ 29 EisbEG

Fassungen
ab 15.04.1954 — BGBl. Nr. 71/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 29 heute15.04.1954 BGBl. Nr. 71/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

15.04.1954BGBl. Nr. 71/1954

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbEG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Wenn das Eisenbahnunternehmen und der Enteignete sich über die zu leistende Entschädigung einigen, ist diese Vereinbarung, falls die im Paragraph 22, bezeichneten Voraussetzungen eines zulässigen Übereinkommens vorliegen, zu Protokoll zu nehmen.
  2. Absatz 2,Liegen die im Paragraph 22, bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so kann die Vereinbarung nur dann protokolliert werden, wenn der vereinbarte Betrag nicht hinter dem zurückbleibt, der von den Sachverständigen angegeben wird oder der im Falle einer Verschiedenheit der Gutachten den Durchschnitt der angegebenen Beträge bildet.
  3. Absatz 3,Eine mit Beachtung der vorstehenden Bestimmungen protokollierte Vereinbarung hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR12025374

alte Dokumentnummer

N2195416997R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/71/P29/NOR12025374