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§ 123a EisbG

Fassungen
01.07.2007 bis 27.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 123a01.07.200727.12.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 123 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

27.12.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2011

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

4. Hauptstück
Einstellungsregister

Errichtung und Führung

Paragraph 123 a,

Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat für die Erfassung aller in Betrieb genommenen, unter den 8. Teil fallenden Schienenfahrzeuge ein Einstellungsregister zu errichten und zu führen. Sie hat den vom Einstellungsregister erfassten Schienenfahrzeugen einen alphanumerischen Code zuzuweisen. Diese Schienenfahrzeuge sind von Eisenbahnverkehrsunternehmen und sonstigen Unternehmen, die solche Schienenfahrzeuge für den Verkehr zur Verfügung stellen, zur Erfassung im Einstellungsregister und zur Zuweisung eines alphanumerischen Codes anzumelden.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2012

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40079055