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§ 131 EisbG

Fassungen
ab 23.04.2010 — BGBl. I Nr. 25/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 131 heute23.04.2010 § → § BGBl. I Nr. 25/2010
§ 13127.07.200622.04.2010 § → § BGBl. I Nr. 125/2006
§ 13101.05.200426.07.2006 BGBl. I Nr. 38/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131

Inkrafttretensdatum

23.04.2010BGBl. I Nr. 25/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Antragsunterlagen für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis

Paragraph 131,

Dem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis sind beizugeben:

  1. Ziffer eins
    eine Geburtsurkunde oder eine andere öffentliche Urkunde, aus der das Alter und der Geburtsort des Antragstellers ersichtlich sind;
  2. Ziffer 2
    eine öffentliche Urkunde zum Nachweis, dass der Antragsteller eine mindestens neunjährige Schulausbildung (Primar- und Sekundarstufe) sowie eine Grundausbildung, die der Stufe 3 gemäß der Entscheidung 85/368/EWG entspricht, erfolgreich abgeschlossen hat;
  3. Ziffer 3
    ein von einem Arbeitsmediziner oder einem arbeitsmedizinischen Zentrum erstelltes Gutachten, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die physische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt;
  4. Ziffer 4
    ein von einem klinischen Psychologen oder einem Gesundheitspsychologen (Paragraph 150, Absatz 3,) erstelltes Gutachten, das eine Beurteilung darüber enthält, ob der Antragsteller über die arbeitspsychologische Eignung zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt;
  5. Ziffer 5
    ein von einem sachverständigen Prüfer ausgestelltes Zeugnis, in dem dokumentiert ist, dass der Antragsteller über allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen verfügt.

Im RIS seit

05.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40117208