Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 141Paragraph 141
Text
3. Hauptstück
Bescheinigung
Ausweis der Triebfahrzeuge und Eisenbahnen
§ 141.Paragraph 141,
(1)Absatz eins,In der Bescheinigung ist auszuweisen, welche Klasse von Triebfahrzeugen auf welchen bestimmten Eisenbahnen der in der Bescheinigung angeführte Triebfahrzeugführer selbständig führen und bedienen darf.
(2)Absatz 2,Die Triebfahrzeuge sind in folgende Klassen einzuteilen:
Klasse A, welche Verschublokomotiven, Bauzüge, Schienenfahrzeuge für Unterhaltungsarbeiten und alle anderen im Verschubbetrieb eingesetzten Lokomotiven umfasst;
Klasse B, welche im Personenverkehr, im Güterverkehr, oder im Personen- und Güterverkehr eingesetzte Triebfahrzeuge umfasst.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40117218