Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2020Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 176bParagraph 176 b
Text
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 137/2015Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,
§ 176b.Paragraph 176 b,
(1)Absatz eins,Als erste Leitstrategie gemäß § 55a gilt die auf der Internetseite des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlichte Strategie zum Ausbauplan Bundesverkehrsinfrastruktur für das Schienennetz.Als erste Leitstrategie gemäß Paragraph 55 a, gilt die auf der Internetseite des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlichte Strategie zum Ausbauplan Bundesverkehrsinfrastruktur für das Schienennetz.
(2)Absatz 2,Bestehende Finanzierungsverträge zur Eisenbahninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen, deren Laufzeit mindestens bis zum 16. Juni 2015 reicht, sind, soweit sie die Kriterien gemäß § 55b nicht erfüllen, an die Kriterien gemäß § 55b anzupassen.Bestehende Finanzierungsverträge zur Eisenbahninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen, deren Laufzeit mindestens bis zum 16. Juni 2015 reicht, sind, soweit sie die Kriterien gemäß Paragraph 55 b, nicht erfüllen, an die Kriterien gemäß Paragraph 55 b, anzupassen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dafür zu sorgen, dass Gutachten gemäß § 161e ehestmöglich, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2016 erstellt werden.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dafür zu sorgen, dass Gutachten gemäß Paragraph 161 e, ehestmöglich, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2016 erstellt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021
Dokumentnummer
NOR40176550