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§ 17e EisbG

Fassungen
01.05.2004 bis 26.07.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17e01.05.200426.07.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 e

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Fachliche Eignung

Paragraph 17 e, Die Voraussetzung der fachlichen Eignung des Antragstellers ist erfüllt, wenn

  1. Ziffer eins
    er über eine Betriebsorganisation verfügt oder verfügen wird und über die erforderlichen Kenntnisse oder Erfahrungen für eine sichere und zuverlässige betriebliche Beherrschung und Überwachung der Geschäftstätigkeit zum Erbringen der beantragten Eisenbahnverkehrsleistung verfügt,
  2. Ziffer 2
    das Personal (Paragraph 17 a, Ziffer 11,) für die jeweilige Art der Tätigkeit voll qualifiziert ist und
  3. Ziffer 3
    Personal, Fahrbetriebsmittel und Organisation ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten können.

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40051581