Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17eParagraph 17 e
Text
Fachliche Eignung
§ 17e. Die Voraussetzung der fachlichen Eignung des Antragstellers ist erfüllt, wenn Paragraph 17 e, Die Voraussetzung der fachlichen Eignung des Antragstellers ist erfüllt, wenn
er über eine Betriebsorganisation verfügt oder verfügen wird und über die erforderlichen Kenntnisse oder Erfahrungen für eine sichere und zuverlässige betriebliche Beherrschung und Überwachung der Geschäftstätigkeit zum Erbringen der beantragten Eisenbahnverkehrsleistung verfügt,
das Personal (§ 17a Z 11) für die jeweilige Art der Tätigkeit voll qualifiziert ist unddas Personal (Paragraph 17 a, Ziffer 11,) für die jeweilige Art der Tätigkeit voll qualifiziert ist und
Personal, Fahrbetriebsmittel und Organisation ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten können.
Dokumentnummer
NOR40051581