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§ 17m EisbG

Fassungen
01.05.2004 bis 26.07.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17m01.05.200426.07.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 m

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Voraussetzungen

Paragraph 17 m, (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Verkehrskonzession unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:

  1. Ziffer eins
    es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (Paragraph 17 c,) des Antragstellers;
  2. Ziffer 2
    die finanzielle Leistungsfähigkeit (Paragraph 17 d,) des Antragstellers ist erfüllt;
  3. Ziffer 3
    die fachliche Eignung (Paragraph 17 e,) des Antragstellers ist
    1. Litera a
      erfüllt oder
    2. Litera b
      glaubhaft;
  4. Ziffer 4
    eine ausreichende Deckung der Haftpflicht durch Abschluss einer Versicherung oder durch gleichwertige Vorkehrungen für die Ausübung der Zugangsrechte ist nachgewiesen worden.
  1. Absatz 2,Ist die fachliche Eignung des Antragstellers lediglich glaubhaft, ist dies in der Verkehrskonzession ausdrücklich festzustellen. In diesem Fall hat der Inhaber der Verkehrskonzession dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens bis zur Betriebseröffnung nachzuweisen, dass die Voraussetzung seiner fachlichen Eignung erfüllt ist. Ist diese erfüllt, kann der Inhaber der Verkehrskonzession beantragen, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bescheidmäßig feststellt, dass die Voraussetzung der fachlichen Eignung erfüllt ist.
  2. Absatz 3,Die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, Litera a und 4 müssen ab Betriebseröffnung während der gesamten Dauer der Verkehrskonzession vorliegen.

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40051589