Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19dParagraph 19 d
Text
Änderung der Zustelladresse, Zustellungsbevollmächtigter
§ 19d.Paragraph 19 d,
(1)Absatz eins,Eisenbahnunternehmen haben der Behörde Änderungen der Zustelladresse im Sinne von § 2 Z 3 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, unverzüglich bekannt zu geben.Eisenbahnunternehmen haben der Behörde Änderungen der Zustelladresse im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 3, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, unverzüglich bekannt zu geben. (2)Absatz 2,Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste im Inland erbringen und über keine Zustelladresse im Inland verfügen, haben
andere natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder
andere juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, wenn diese einen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland haben,
gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten zu bevollmächtigen und der Behörde namhaft zu machen. Darüber hinaus kann einem Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Zustelladresse in Österreich im Wege des Triebfahrzeugführers wirksam zugestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Dokumentnummer
NOR40228448