Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 207Paragraph 207
Text
6. Hauptstück
Instandhaltung von Schienenfahrzeugen
Zuweisung einer für die Instandhaltung zuständigen Stelle
§ 207.Paragraph 207,
Ein Schienenfahrzeug darf nur dann auf einer Eisenbahn betrieben werden, wenn ihm eine für die Instandhaltung zuständige Stelle, die für dessen Instandhaltung zuständig ist, zugewiesen ist, und diese für die Instandhaltung zuständige Stelle im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister für dieses Schienenfahrzeug registriert ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Dokumentnummer
NOR40228657