Rechtstracker.at

§ 226 EisbG

Fassungen
ab 23.12.2020 — BGBl. I Nr. 143/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 226 heute23.12.2020 BGBl. I Nr. 143/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 226

Inkrafttretensdatum

23.12.2020BGBl. I Nr. 143/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 226,

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    eine öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Konzession oder eine nicht-öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Genehmigung baut oder betreibt,
  2. Ziffer 2
    Eisenbahnverkehrsdienste ohne die hiefür erforderliche Konzession, Verkehrsgenehmigung, eine einer Verkehrsgenehmigung gemäß Paragraph 41, gleichzuhaltenden Genehmigung oder Bewilligung, einer Verkehrskonzession oder einer Genehmigung gemäß Paragraph 17, erbringt,
  3. Ziffer 3
    entgegen Paragraph 19 a, Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel einschließlich der Schienenfahrzeuge und sonstiges Zugehör nicht regelmäßig wiederkehrend prüfen lässt oder der Behörde die auszustellende Prüfbescheinigung nicht vorlegt,
  4. Ziffer 4
    entgegen Paragraph 19 b, behördlich verfügten Maßnahmen zuwiderhandelt der den Betrieb bei behördlich verfügter Einstellung aus Sicherheitsgründen ohne behördliche Bewilligung wieder aufnimmt,
  5. Ziffer 5
    entgegen Paragraph 21, keinen Betriebsleiter oder nicht zumindest einen Stellvertreter für den Betriebsleiter bestellt,
  6. Ziffer 6
    entgegen Paragraph 29, eine dauernd betriebseingestellte Eisenbahn oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn nicht auflässt,
  7. Ziffer 7
    entgegen Paragraph 29, Absatz 4, Bauten oder Anlagen nicht auflässt,
  8. Ziffer 8
    entgegen Paragraph 30, keine Eisenbahnaufsichtsorgane bestimmt oder deren Abberufung der Behörde nicht anzeigt,
  9. Ziffer 9
    eine Eisenbahnanlage oder eine nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung ohne die hiefür erforderliche eisenbahnrechtliche Baugenehmigung baut oder verändert,
  10. Ziffer 10
    eine Eisenbahnanlage oder eine nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung ohne die hiefür erforderliche Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt,
  11. Ziffer 11
    ein Schienenfahrzeug ohne die hiefür erforderliche Bauartgenehmigung in Betrieb nimmt;
Anmerkung, Ziffer 12, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 54,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,)
  1. Ziffer 13
    ein Schienenfahrzeug ohne die hiefür erforderliche Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt, oder
  2. Ziffer 14
    ein Schienenfahrzeug auf solchen Eisenbahnen in Betrieb nimmt, die nicht von der Bauartgenehmigung erfasst sind.
Anmerkung, Ziffer 15 bis 17 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 54,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,)

Schlagworte

Personenverkehr, Gepäckverkehr

Im RIS seit

23.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228573