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§ 228 EisbG

Fassungen
ab 23.12.2020 — BGBl. I Nr. 143/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 228 heute23.12.2020 BGBl. I Nr. 143/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 228

Inkrafttretensdatum

23.12.2020BGBl. I Nr. 143/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 228,

 Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    entgegen Paragraph 95, Absatz eins, eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,
  2. Ziffer 2
    einer Verordnung nach Paragraph 95, Absatz 3, zuwider handelt,
  3. Ziffer 3
    entgegen Paragraph 95, Absatz 6, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert,
  4. Ziffer 4
    ein Teilsystem betreibt, ohne dass für das Teilsystem eine ausgestellte EG-Prüferklärung vorliegt,
  5. Ziffer 5
    die im Paragraph 104, angeführten Teilsysteme ohne Vorliegen einer dafür notwendigen Genehmigung zur Inbetriebnahme betreibt,
  6. Ziffer 6
    entgegen Paragraph 108, Absatz eins, eine Ausschreibung durchführt,
  7. Ziffer 7
    der Unterrichtungsverpflichtung im Paragraph 108, Absatz 3, nicht nachkommt,
  8. Ziffer 8
    entgegen Paragraph 110, Absatz 4, ein Schienenfahrzeug ohne Vorliegen einer Genehmigung für das Inverkehrbringen in Verkehr bringt,
  9. Ziffer 9
    entgegen Paragraph 110, Absatz 5, ein Schienenfahrzeug auf Eisenbahnen einsetzt, die nicht in dem in der Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgewiesenen Verwendungsgebiet liegen,
  10. Ziffer 10
    entgegen Paragraph 112, der Pflicht zur Vergewisserung vor Einsatz eines Schienenfahrzeuges in dem in der Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgewiesenen Verwendungsgebiet nicht nachkommt,
  11. Ziffer 11
    gegen Paragraph 114, Absatz eins, verstößt, oder
  12. Ziffer 12
    entgegen Paragraph 115, Absatz 2, nicht für die Anbringung einer europäischen Fahrzeugnummer auf einem Schienenfahrzeug sorgt.

Schlagworte

Geschäftsraum

Im RIS seit

23.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228575