Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 230Paragraph 230
Text
§ 230.Paragraph 230,
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 219 Abs. 1 aufgetragene Sicherheitsmaßnahmen nicht befolgt,entgegen Paragraph 219, Absatz eins, aufgetragene Sicherheitsmaßnahmen nicht befolgt,
entgegen § 222 Abs. 1 einem Verlangen der Behörde oder der von ihr beigezogenen Sachverständigen nicht nachkommt, oderentgegen Paragraph 222, Absatz eins, einem Verlangen der Behörde oder der von ihr beigezogenen Sachverständigen nicht nachkommt, oder
den in einem Bescheid nach § 224 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen nicht nachkommt oder der Behörde trotz zweimaliger Aufforderung keinen Bericht vorlegt, wie er den im Bescheid angeordneten Maßnahmen entsprochen hat.den in einem Bescheid nach Paragraph 224, Absatz 2, angeordneten Maßnahmen nicht nachkommt oder der Behörde trotz zweimaliger Aufforderung keinen Bericht vorlegt, wie er den im Bescheid angeordneten Maßnahmen entsprochen hat.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Dokumentnummer
NOR40228678