Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2024Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32cParagraph 32 c
Text
Berechtigungen
§ 32c.Paragraph 32 c,
(1)Absatz eins,In der Bauartgenehmigung ist festzulegen,
auf welchen Arten von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Eisenbahnen oder
konkret auf welchen öffentlichen oder nicht-öffentlichen Eisenbahnen
und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen das von der Bauartgenehmigung erfasste Schienenfahrzeug uneingeschränkt oder eingeschränkt betrieben werden darf.
(2)Absatz 2,Die Bauartgenehmigung berechtigt für sich, noch vor Erteilung einer Betriebsbewilligung, zur Inbetriebnahme der von der Bauartgenehmigung erfassten Schienenfahrzeuge außerhalb von Beförderungen im allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr.
Schlagworte
Personenverkehr, Reisegepäckverkehr
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263671