Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53fParagraph 53 f
Text
Wettbewerbsaufsicht
§ 53f.Paragraph 53 f,
(1)Absatz eins,Die Schienen-Control Kommission hat von Amts wegen
einem Eisenbahnunternehmen hinsichtlich des Anschlusses oder der Mitbenützung einschließlich sämtlicher damit verbundener Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten wie etwa angemessener Kostenersatz und branchenübliches Entgelt ein nichtdiskriminierendes Verhalten aufzuerlegen oder das diskriminierende Verhalten zu untersagen oder
diskriminierende Verträge ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären.
(2)Absatz 2,Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40051642