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§ 83 EisbG

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 96/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 83 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 96/2013
§ 8301.05.200431.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 38/2004
§ 8301.01.200030.04.2004 BGBl. I Nr. 166/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 96/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Beschlussfassung und Geschäftsordnung

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Das richterliche Mitglied, bei dessen Verhinderung das an seine Stelle tretende Ersatzmitglied, führt in der Schienen-Control Kommission den Vorsitz. Die Teilnahme von Ersatzmitgliedern an Sitzungen der Schienen-Control Kommission ist auch dann zulässig, wenn diese nicht an die Stelle eines Mitgliedes treten.
  2. Absatz 2,Entscheidungen der Schienen-Control Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Die Schienen-Control Kommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der einzelne ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte, unter Einschluss der Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide, betraut werden können.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder und die für sie bestellten Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Im RIS seit

20.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40151283