Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Energiekostenausgleichsgesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 37/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Kostenersatz
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Bund hat den Stromlieferanten die aus der Einlösung des Energiekostenausgleichs unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Energiekostenausgleiche erforderlichen Ablaufprozesse erhält jeder Stromlieferant eine einmalige pauschale Abgeltung in Höhe von 10 000 Euro.
(3)Absatz 3,Für die operativen Aufwendungen der Stromlieferanten in Zusammenhang mit der Einlösung der Energiekostenausgleiche gilt:
Für die ersten 10 000 bei einem Stromlieferanten eingelösten Energiekostenausgleiche gebühren diesem jeweils 2,50 Euro;
für jeden weiteren bei einem Stromlieferanten eingelösten Energiekostenausgleich gebührt diesem 1,50 Euro.
(4)Absatz 4,Eine über die Abs. 1 bis 3 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig.Eine über die Absatz eins bis 3 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig.
(5)Absatz 5,Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 bis 3 ist von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und von der Umsatzsteuer befreit.Der Kostenersatz gemäß Absatz eins bis 3 ist von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und von der Umsatzsteuer befreit.
(6)Absatz 6,Die Rechnungslegung der Stromlieferanten über die erbrachten Leistungen innerhalb eines Kalendermonats hat samt Beilage entsprechender Nachweise bis zum 15. des Folgemonats an das Bundesministerium für Finanzen zu erfolgen. Anschließend hat die Auszahlung des Kostenersatzes innerhalb von 14 Kalendertagen zu erfolgen.
Schlagworte
Einkommensteuer
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022
Dokumentnummer
NOR40243618