Rechtstracker.at

§ 9 EKAG 2022

Fassungen
09.04.2022 bis 31.12.2029 — BGBl. I Nr. 37/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute09.04.2022 BGBl. I Nr. 37/2022 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 909.04.202231.12.2029 BGBl. I Nr. 37/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Energiekostenausgleichsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

09.04.2022BGBl. I Nr. 37/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2029

Abkürzung

EKAG 2022

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Kostenersatz

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Bund hat den Stromlieferanten die aus der Einlösung des Energiekostenausgleichs unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Für die Implementierung der für die Bearbeitung der Energiekostenausgleiche erforderlichen Ablaufprozesse erhält jeder Stromlieferant eine einmalige pauschale Abgeltung in Höhe von 10 000 Euro.
  3. Absatz 3,Für die operativen Aufwendungen der Stromlieferanten in Zusammenhang mit der Einlösung der Energiekostenausgleiche gilt:
    1. Litera a
      Für die ersten 10 000 bei einem Stromlieferanten eingelösten Energiekostenausgleiche gebühren diesem jeweils 2,50 Euro;
    2. Litera b
      für jeden weiteren bei einem Stromlieferanten eingelösten Energiekostenausgleich gebührt diesem 1,50 Euro.
  4. Absatz 4,Eine über die Absatz eins bis 3 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig.
  5. Absatz 5,Der Kostenersatz gemäß Absatz eins bis 3 ist von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und von der Umsatzsteuer befreit.
  6. Absatz 6,Die Rechnungslegung der Stromlieferanten über die erbrachten Leistungen innerhalb eines Kalendermonats hat samt Beilage entsprechender Nachweise bis zum 15. des Folgemonats an das Bundesministerium für Finanzen zu erfolgen. Anschließend hat die Auszahlung des Kostenersatzes innerhalb von 14 Kalendertagen zu erfolgen.

Schlagworte

Einkommensteuer

Im RIS seit

12.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022

Gesetzesnummer

20011879

Dokumentnummer

NOR40243618