Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eigenkapitalersatz-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 92/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Abkürzung
EKEG (GIRÄG 2003)
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
§ 16.Paragraph 16,
Vor der Sanierung der Gesellschaft kann der Dritte die Rückzahlung des vom Gesellschafter besicherten Kredits von der Gesellschaft nur insoweit verlangen, als er bei der Inanspruchnahme der Sicherheit einen Ausfall erlitten hat oder hätte, wenn
er die Krise im Zeitpunkt der Gewährung des Kredits kannte oder
nach dem veröffentlichten oder dem ihm sonst bei Kreditgewährung bekannten Jahres- oder Zwischenabschluss die Eigenmittelquote weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen haben.
Schlagworte
Jahresabschluss
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2016
Dokumentnummer
NOR40045372