Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eigenkapitalersatz-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 92/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Abkürzung
EKEG (GIRÄG 2003)
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Kreditgewährung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ein Kredit im Sinne des § 1 liegt nicht vor, wennEin Kredit im Sinne des Paragraph eins, liegt nicht vor, wenn
ein Geldkredit für nicht mehr als 60 Tage oder
ein Waren- oder sonstiger Kredit für nicht mehr als sechs Monate zur Verfügung gestellt wird oder
ein vor der Krise gewährter Kredit verlängert oder dessen Rückzahlung gestundet wird.
(2)Absatz 2,Die Frist nach Abs. 1 Z 2 verlängert sich, wenn der Gesellschafter nachweist, dass für seine Leistung die Einräumung längerer Zahlungsziele branchenüblich ist.Die Frist nach Absatz eins, Ziffer 2, verlängert sich, wenn der Gesellschafter nachweist, dass für seine Leistung die Einräumung längerer Zahlungsziele branchenüblich ist.
(3)Absatz 3,Wird der Gesellschaft eine Sache zum Gebrauch überlassen oder ihr eine Dienstleistung erbracht, so kann eine Kreditgewährung nur das Entgelt betreffen, nicht aber in der Nutzungsüberlassung oder der Erbringung der Dienstleistung selbst liegen.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2016
Dokumentnummer
NOR40045359