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§ 3 EKEG (GIRÄG 2003)

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 92/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2004 BGBl. I Nr. 92/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eigenkapitalersatz-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 92/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EKEG (GIRÄG 2003)

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Kreditgewährung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ein Kredit im Sinne des Paragraph eins, liegt nicht vor, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Geldkredit für nicht mehr als 60 Tage oder
    2. Ziffer 2
      ein Waren- oder sonstiger Kredit für nicht mehr als sechs Monate zur Verfügung gestellt wird oder
    3. Ziffer 3
      ein vor der Krise gewährter Kredit verlängert oder dessen Rückzahlung gestundet wird.
  2. Absatz 2,Die Frist nach Absatz eins, Ziffer 2, verlängert sich, wenn der Gesellschafter nachweist, dass für seine Leistung die Einräumung längerer Zahlungsziele branchenüblich ist.
  3. Absatz 3,Wird der Gesellschaft eine Sache zum Gebrauch überlassen oder ihr eine Dienstleistung erbracht, so kann eine Kreditgewährung nur das Entgelt betreffen, nicht aber in der Nutzungsüberlassung oder der Erbringung der Dienstleistung selbst liegen.

Schlagworte

Warenkredit

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2016

Gesetzesnummer

20002949

Dokumentnummer

NOR40045359