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§ 5 EKEG (GIRÄG 2003)

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 92/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2004 BGBl. I Nr. 92/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eigenkapitalersatz-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 92/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EKEG (GIRÄG 2003)

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Erfasste Gesellschafter

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Gesellschafter im Sinne des Paragraph eins, ist, wer
    1. Ziffer eins
      an einer Gesellschaft kontrollierend oder
    2. Ziffer 2
      mit einem Anteil von zumindest 25% beteiligt ist, und zwar bei einer Kapitalgesellschaft am Nennkapital, bei einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung am Geschäftsanteilskapital und bei einer Personengesellschaft am Gesellschaftsvermögen, oder
    3. Ziffer 3
      wie ein Gesellschafter, dem die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, einen beherrschenden Einfluss auf eine Gesellschaft ausübt, selbst wenn er an dieser nicht beteiligt ist; kreditvertragstypische Informations- und Einflussrechte und Sicherheiten bleiben hiebei außer Betracht.
  2. Absatz 2,Eine Beteiligung ist kontrollierend, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte zusteht oder
    2. Ziffer 2
      dem Gesellschafter das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, oder
    3. Ziffer 3
      er das Sonderrecht hat, selbst Mitglied des Leitungsorgans zu sein, oder
    4. Ziffer 4
      dem Gesellschafter auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern das Recht zur Entscheidung zusteht, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder
    5. Ziffer 5
      sie dem Gesellschafter ermöglicht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben; dies wird vermutet, wenn ein Gesellschafter zumindest 25% der Stimmrechte innehat und kein anderer eine zumindest gleichwertige Stimmrechtsmacht hat.

Schlagworte

Informationsrecht

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2016

Gesetzesnummer

20002949

Dokumentnummer

NOR40045361