Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eigenkapitalersatz-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 92/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Abkürzung
EKEG (GIRÄG 2003)
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Erfasste Gesellschafter
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Gesellschafter im Sinne des § 1 ist, werGesellschafter im Sinne des Paragraph eins, ist, wer
an einer Gesellschaft kontrollierend oder
mit einem Anteil von zumindest 25% beteiligt ist, und zwar bei einer Kapitalgesellschaft am Nennkapital, bei einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung am Geschäftsanteilskapital und bei einer Personengesellschaft am Gesellschaftsvermögen, oder
wie ein Gesellschafter, dem die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, einen beherrschenden Einfluss auf eine Gesellschaft ausübt, selbst wenn er an dieser nicht beteiligt ist; kreditvertragstypische Informations- und Einflussrechte und Sicherheiten bleiben hiebei außer Betracht.
(2)Absatz 2,Eine Beteiligung ist kontrollierend, wenn
dem Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte zusteht oder
dem Gesellschafter das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, oder
er das Sonderrecht hat, selbst Mitglied des Leitungsorgans zu sein, oder
dem Gesellschafter auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern das Recht zur Entscheidung zusteht, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder
sie dem Gesellschafter ermöglicht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben; dies wird vermutet, wenn ein Gesellschafter zumindest 25% der Stimmrechte innehat und kein anderer eine zumindest gleichwertige Stimmrechtsmacht hat.
Schlagworte
Informationsrecht
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2016
Dokumentnummer
NOR40045361