Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 48/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 69/1968Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Gegenstand des Ersatzes.
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Im Falle der Tötung sind zu ersetzen
die Kosten der versuchten Heilung des Verletzten,
der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erlitten hat, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert gewesen ist,
die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,
ein angemessenes Schmerzengeld und
die Kosten angemessener Bestattung; Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten hat derjenige, der sie zu tragen verpflichtet ist oder sie tatsächlich getragen hat.
(2)Absatz 2,Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadenersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 69/1968
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2017
Dokumentnummer
NOR12026263
alte Dokumentnummer
N2195912723R