Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 48/1959Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Wurde der Schaden durch mehrere Eisenbahnen oder mehrere Kraftfahrzeuge oder durch eine oder mehrere Eisenbahnen und ein oder mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so kann der Geschädigte seine Ersatzansprüche gegen jeden an dem Unfall Beteiligten richten, soweit nicht dessen Haftung nach den für seine Ersatzpflicht geltenden Vorschriften ausgeschlossen ist.
(2)Absatz 2,Sind im Falle des Abs. 1 mehrere Beteiligte verschiedener Eisenbahnen oder Kraftfahrzeuge nebeneinander ersatzpflichtig, so haften sie zur ungeteilten Hand, es haftet jedoch keiner der mehreren Betriebsunternehmer oder Halter, außer bei Verschulden, über die für ihn maßgeblichen Haftungshöchstbeträge hinaus.Sind im Falle des Absatz eins, mehrere Beteiligte verschiedener Eisenbahnen oder Kraftfahrzeuge nebeneinander ersatzpflichtig, so haften sie zur ungeteilten Hand, es haftet jedoch keiner der mehreren Betriebsunternehmer oder Halter, außer bei Verschulden, über die für ihn maßgeblichen Haftungshöchstbeträge hinaus.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2017
Dokumentnummer
NOR12026258
alte Dokumentnummer
N2195912718R