Rechtstracker.at

§ 13 EKPG

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. I Nr. 62/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.10.2026 BGBl. I Nr. 62/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

eEltern-Kind-Pass-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. I Nr. 62/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EKPG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Ab dem 1. Oktober 2027 sind die nach diesem Bundesgesetz zu speichernden Daten zu Schwangerschaften, die ab diesem Tag ärztlich festgestellt werden und den daraus hervorgehenden Kindern sowie die Daten zu Kindern, die ab dem 1.März 2028 geboren werden ausschließlich im eEKP zu dokumentieren. Mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin können davon abweichend für bestimmte Regionen frühere Verpflichtungstermine (Pilotphasen) festgelegt werden. Die Verarbeitung von Daten im eEKP gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ist ab 1. Oktober 2026 auch vor den Verpflichtungsterminen elektronisch zulässig. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat ein Steuerungsgremium einzurichten, welches die Pilotphasen begleitet und evaluiert sowie die bundesweite Ausrollung steuert. Mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin im Einvernehmen mit dem für Familienangenden zuständigen Bundesminister/ der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin ist jedenfalls bis zum bundesweiten Vollbetrieb ein Eltern-Kind-Pass aufzulegen.
  2. Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin kann mit Verordnung einen Tag festlegen, ab dem Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3, von Kindern, die an diesem Tag bereits geboren waren, auf Verlangen der Obsorgeberechtigten des Kindes entweder ausschließlich im eEKP oder ausschließlich im Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren sind. Es besteht kein Rechtsanspruch der Obsorgeberechtigten auf Übertragung der bereits im Eltern-Kind-Pass dokumentierten Daten in den eEKP.

Anmerkung

§ 13 wurde mit Art. 64 Z 9 des BGBl. I Nr. 62/2026 geändert.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2026

Gesetzesnummer

20012320

Dokumentnummer

NOR40280236