Rechtstracker.at

§ 7 EKPG

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. I Nr. 62/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.10.2026 BGBl. I Nr. 62/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

eEltern-Kind-Pass-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. I Nr. 62/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EKPG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Auswertungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für die Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen sowie die Auswertungen der Untersuchungs- und Beratungsergebnisse und der Evaluierung des Nutzungsverhaltens dürfen gemäß Artikel 89, DSGVO die im eEKP gespeicherten Daten
    1. Ziffer eins
      zu den Schwangeren (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 3 c,),
    2. Ziffer 2
      zu den Kindern (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2,) und
    3. Ziffer 3
      zu den Gesundheitsdiensteanbietern (Paragraph 4, Absatz 4,) sowie
    4. Ziffer 4
      die in der eEKP-Anwendung gespeicherten Daten (Paragraph 4, Absatz 3 a,)
    von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin ausgewertet werden. Zu diesem Zwecke dürfen auch Daten gemäß Paragraph 10, GTelG 2012 aus dem eHealth-Verzeichnisdienst verarbeitet werden. Die Sozialversicherungsnummer und der Name der Schwangeren und des Kindes dürfen für diese Auswertungen nicht verarbeitet werden.
  2. Absatz eins a,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin kann sich für die Durchführung der nach Absatz eins, vorgesehenen Auswertungen der GÖG als dessen/ deren Auftragsverarbeiterin (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) bedienen und hat ihr für diese Zwecke die Daten zur Verfügung zu stellen. Die Auswertungsergebnisse sind dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin sowie dem für die Familienagenden zuständigen Bundesminister/ der für die Familienagenden zuständigen Bundesministerin auf dessen/ deren Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die GÖG kann vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin mit der Erstellung von Berichten auf Basis der nach Absatz eins, durchgeführten Auswertungen beauftragt werden.
  3. Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin ist ermächtigt, zum Zweck der Erstellung von Statistiken zur Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen die im eEKP gespeicherten Daten mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Statistik (vbPK-AS) auszustatten und die mit dem vbPK-AS ausgestatteten Daten der Bundesanstalt jährlich zu übermitteln. Die Sozialversicherungsnummer und der Name der Schwangeren und des Kindes dürfen für diese Auswertungen nicht verarbeitet werden. Die Bundesanstalt hat aus den ihr übermittelten Daten eine Statistik zu erstellen (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,). Die näheren Bestimmungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Bundesstatistikgesetzes 2000 sind durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin in einer Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler/ der Bundeskanzlerin festzulegen..
  4. Absatz 2 a,Für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 3, und 4 dürfen die im eEKP gespeicherten Daten zu den durchgeführten Untersuchungen und Beratungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, 3 c und 4 vom Dachverband pseudonymisiert ausgewertet werden. Die Pseudonymisierung erfolgt im Wege der Pseudonymisierungsstelle (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG).
  5. Absatz 3,Hinsichtlich der Verarbeitungen nach dieser Bestimmung bestehen kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Absatz 6, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, DSGVO. Die betroffenen Personen sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise darüber zu informieren (Paragraph 8, Absatz 6,).
  6. Absatz 4,Die in Absatz eins, und 2 genannten Daten dürfen für die dort genannten Zwecke gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera e, DSGVO und Artikel 89, DSGVO gespeichert und gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera b, DSGVO und Artikel 89, DSGVO weiterverarbeitet werden. Sobald der Personenbezug für die Zwecke des Absatz eins, und 2 nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch 50 Jahre nach der Speicherung, sind die Daten zu anonymisieren.

Anmerkung

§ 7 wurde mit Art. 64 Z 8 des BGBl. I Nr. 62/2026 geändert.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20012320

Dokumentnummer

NOR40280233

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/82/P7/NOR40280233