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§ 101 ElWG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101 heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Spitzenkappung

Paragraph 101,

  1. Absatz eins,Im Fall eines neuen oder wesentlich geänderten Netzzugangs einer Windkraftanlage oder nach Ablauf des Zeitraums gemäß Paragraph 103, Absatz 2, hat der Netzbetreiber ab dem 1. Jänner 2027 nach Maßgabe der Absatz 4, bis 6 das Recht, die netzwirksame Leistung dauerhaft dynamisch zu begrenzen (Spitzenkappung). Das Ausmaß der Spitzenkappung darf nicht mehr als 1% der von einer mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus festzulegenden Referenzanlage mit vollem Netzzugang erzeugten Jahresenergiemenge betragen und 15% der Maximalkapazität der Referenzanlage nicht überschreiten. Die Referenzanlage ist auf Basis eines oder mehrerer Gutachten zu bestimmen, wobei die Grundsätze des Paragraph 47, Absatz 2, EAG sinngemäß anzuwenden sind und standortbedingten unterschiedlichen Stromerträgen Rechnung zu tragen ist. Sobald die Ansteuerbarkeit hergestellt ist, hat der Netzbetreiber die netzwirksame Leistung unter Berücksichtigung des Maximierungsgebots gemäß Absatz 4, dynamisch vorzugeben.
  2. Absatz 2,Im Fall eines neuen oder geänderten Netzzugangs einer Photovoltaikanlage oder nach Ablauf des Zeitraums gemäß Paragraph 103, Absatz 2, hat der Netzbetreiber nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 das Recht, die netzwirksame Leistung dauerhaft statisch oder dynamisch zu begrenzen, wobei die netzwirksame Leistung in diesem Fall 70% der Modulspitzenleistung nicht unterschreiten darf. Sobald die Ansteuerbarkeit hergestellt ist, hat der Netzbetreiber die netzwirksame Leistung unter Berücksichtigung des Maximierungsgebots gemäß Absatz 3, dynamisch vorzugeben.
  3. Absatz 3,Im Fall der dynamischen Vorgabe der netzwirksamen Leistung hat der Netzbetreiber die Leistungsvorgabe so auszugestalten, dass nach Maßgabe der erwarteten Netzsituationen die bestehenden Netzkapazitäten unter Berücksichtigung geltender Sicherheitsanforderungen maximal genutzt werden.
  4. Absatz 4,Das Recht auf Spitzenkappung gemäß Absatz eins und 2 besteht nicht, wenn der einspeisende Netzbenutzer
    1. Ziffer eins
      für die Kosten zur Herstellung eines unbeschränkten Netzanschlusses aufgekommen ist (Paragraph 97, Absatz 4 und Paragraph 104, Absatz 3,), oder
    2. Ziffer 2
      zusätzlich zum Anschluss an das öffentliche Netz auch an eine Direktleitung angeschlossen ist, über die er Strom abgibt, und die netzwirksame Leistung dadurch 85% der Maximalkapazität der Windkraftanlage bzw. 60% der Modulspitzenleistung der Photovoltaikanlage nicht überschreitet,
    3. Ziffer 3
      eine netzwirksame Leistung vereinbart hat, die 7 kW nicht überschreitet.
    Im Fall von hybriden Stromerzeugungsanlagen, die der Spitzenkappung gemäß Absatz eins und Absatz 2, unterliegen, darf die netzwirksame Leistung den Mindestwert, der sich aus 85% der Maximalkapazität der Windkraftanlage oder Windkraftanlagen zuzüglich der 60% der Modulspitzenleistung der Photovoltaikanlage oder Photovoltaikanlagen ergibt, nicht unterschreiten.
  5. Absatz 5,Der von der Spitzenkappung betroffene einspeisende Netzbenutzer ist verpflichtet, nach Können und Vermögen an der Vermeidung von Ausgleichsenergiekosten im Zusammenhang mit der Spitzenkappung mitzuwirken. Dazu hat der Netzbetreiber dem betroffenen einspeisenden Netzbenutzer die Notwendigkeit, die voraussichtliche Dauer sowie das Ausmaß der Leistungsbegrenzung zum frühestmöglichen Zeitpunkt in einem einheitlichen, elektronischen und maschinenlesbaren Format bekanntzugeben. Erfolgt die Benachrichtigung nach 9:00 Uhr des Vortages, hat der verursachende Netzbetreiber die anfallenden Ausgleichsenergiekosten zu tragen. Die Benachrichtigung des Netzbenutzers über die Spitzenkappung ist automatisiert auch an den Marktteilnehmer zu übermitteln, bei dem der betreffende Zählpunkt organisiert ist.
  6. Absatz 6,Der Netzbetreiber hat binnen vierundzwanzig Stunden nach der Leistungsbegrenzung in einem standardisierten, öffentlich zugänglichen elektronischen Format den Zeitraum und die Dauer der Maßnahme, die abgeregelte Leistung und Energiemenge, die Begründung der Maßnahme sowie die betroffene Anlagengruppe, getrennt nach Technologie und Größenklasse, bekanntzugeben. Dem einspeisenden Netzbenutzer ist jedenfalls einmal jährlich eine Aufstellung über die individuell erfolgten Begrenzungen samt einer Information über die Netzauslastung zur Verfügung zu stellen. Eine zusammenfassende Analyse darüber hat die Regulierungsbehörde in ihren jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, E-ControlG aufzunehmen.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Spitzenkappung gemäß Absatz eins und 2, den flexiblen Netzzugang im Verteilernetz gemäß Paragraph 103 und den flexiblen Netzzugang im Übertragungsnetz gemäß Paragraph 104, unter Heranziehung externer Fachexpertinnen und Fachexperten zwei Jahre nach deren Inkrafttreten zu evaluieren. Der Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die EAG-Förderabwicklungsstelle und die Regulierungsbehörde haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie den beigezogenen Fachexpertinnen und Fachexperten die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln. Im Zuge der Evaluierung sind insbesondere die Wirkung der Bestimmungen im Hinblick auf die Integration und Kostenentwicklung von Stromerzeugungsanlagen zu prüfen und allfällige Verbesserungspotentiale aufzuzeigen.
  8. Absatz 8,Eine über das in Absatz eins und 2 festgelegte Ausmaß hinausgehende Spitzenkappung unterliegt dem Engpassmanagement gemäß Paragraph 140,

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274017