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§ 111 ElWG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 111 heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Messkonzepte

Paragraph 111,

  1. Absatz eins,Sind in der Anlage eines Netzbenutzers mehrere Messeinrichtungen für die Abrechnung oder für die Festlegung von Herkunftsnachweisen relevant, haben Netzbenutzer und Netzbetreiber ein Messkonzept zu vereinbaren, welches insbesondere umfasst:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung der Gesamtanordnung der Anlage des Netzbenutzers,
    2. Ziffer 2
      die Zuordnung von Messeinrichtungen zu Teilen der Anlage,
    3. Ziffer 3
      die Zuordnung von Abrechnungspunkten zu Teilen der Anlage und
    4. Ziffer 4
      Methoden und/oder Rechenregeln zur Zuweisung von Energie innerhalb der Anlage.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat in den technischen und organisatorischen Regeln unter Berücksichtigung des Absatz eins, Vorgaben für Messkonzepte festzulegen. Die Methoden und/oder Rechenregeln zur Ermittlung der von Messeinrichtungen erfassten oder diesen zuzuordnenden Zählwerte sind von der Regulierungsbehörde so festzulegen, dass die Bilanz aller Zählwerte in jedem für die Abrechnung relevanten Zeitintervall dem Austausch mit dem öffentlichen Netz (Einspeisung oder Entnahme) entspricht. Dabei ist so vorzugehen, dass dem Netzbenutzer keine ungerechtfertigten Nachteile in Hinblick auf Eigenversorgung und Systemnutzungsentgelte entstehen. Bei der Zuordnung von Messeinrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist darauf zu achten, dass abrechnungsrelevante Energiewerte und Herkunftsnachweise eindeutig zugeordnet werden können. Im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, ist darauf zu achten, dass jede aus dem Netz bezogene und eingespeiste Energie eindeutig zuordenbar ist und Doppelverrechnungen ausgeschlossen sind. Die nach Absatz eins, Ziffer 4, vorgesehenen Methoden und/oder Rechenregeln haben, soweit dies mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand darstellbar ist, auch zeitversetzte Energieflüsse aus stationären und mobilen Energiespeichern zu berücksichtigen, wobei die auf diesem Wege ermittelten Energiemengen für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, des EAG und des ÖSG 2012 sowie für die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen als Messwerte gelten.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen der technischen und organisatorischen Regeln unter Berücksichtigung des Absatz eins, jedenfalls zulässige standardisierte Messkonzepte festzulegen.
  4. Absatz 4,Kommt ein standardisiertes Messkonzept zur Anwendung oder wird ein nicht standardisiertes Messkonzept zwischen Netzbenutzer und Netzbetreiber vereinbart, sind durch den Netzbetreiber zusätzliche Messeinrichtungen vorzusehen. Die Kosten zusätzlicher Messeinrichtungen trägt der Netzbenutzer.
  5. Absatz 5,Für Energieflüsse über stationäre und mobile Energiespeicher hat die Regulierungsbehörde pauschalierende Rechenregeln, einschließlich Verlustannahmen und unterschiedliche Speicherklassen, festzulegen. Dabei ist vorzusehen, dass rechnerisch zugeordnete Energiemengen nur für einen begrenzten Zeitraum vortragsfähig sind und im Falle von Abweichungen der physische Messwert maßgeblich ist. Soweit hiefür zusätzliche Informationen, wie zweck- oder nutzungsbezogene Entladeinformationen, erforderlich sind, hat die Regulierungsbehörde auch die dafür zu verwendenden Datenformate und Kommunikationsschnittstellen festzulegen. Messkonzepte, deren Anwendung solche zusätzlichen Informationen voraussetzt, sind erst anzuwenden, wenn die notwendigen Kommunikationsschnittstellen verfügbar sind.
  6. Absatz 6,Die Regulierungsbehörde hat sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in den technischen und organisatorischen Regeln, Vorgaben zu Messkonzepten gemäß Absatz 2, zu definieren und standardisierte Messkonzepte gemäß Absatz 3, festzulegen. Netzbetreiber ermöglichen den Einsatz der standardisierten Messkonzepte spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274027