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§ 119 ElWG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 119 heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Anzeige des Netzentwicklungsplans für das Verteilernetz

Paragraph 119,

  1. Absatz eins,Die Verteilernetzbetreiber haben den jeweiligen Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz bis zum 30. September eines jeden geraden Kalenderjahres der Regulierungsbehörde anzuzeigen und binnen acht Wochen nach erfolgter Anzeige auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß Paragraph 117, zu veröffentlichen. Vor Anzeige des Netzentwicklungsplans haben die Verteilernetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer, insbesondere die Übertragungsnetzbetreiber, sowie die betroffenen Bundesländer über die gemeinsame Internetplattform zu konsultieren und das Ergebnis der Konsultation dort zu veröffentlichen. Das Ergebnis des Konsultationsverfahrens, unter besonderer Berücksichtigung der Stellungnahmen der Übertragungsnetzbetreiber, ist der Regulierungsbehörde gemeinsam mit der Anzeige des Netzentwicklungsplans vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat eine Verordnung zu erlassen, in der detailliertere, nach Netzebenen differenzierte Vorgaben zu den Angaben gemäß Paragraph 118, Absatz 3,, ein einheitliches Format für die Einreichung und Darstellung des Netzentwicklungsplans für das Verteilernetz, genauere Vorgaben zum Anzeigeverfahren sowie die Methode zur Bestimmung des Mehrkostenfaktors für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln festgesetzt werden.
  3. Absatz 3,Entspricht ein Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz nicht den Vorgaben des Paragraph 118 und der Verordnung gemäß Absatz 2,, kann die Regulierungsbehörde den Verteilernetzbetreiber zu jedem Zeitpunkt mit Bescheid zur Änderung seines Netzentwicklungsplans auffordern. Der Verteilernetzbetreiber hat dieser Aufforderung Folge zu leisten.
  4. Absatz 4,Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, ihr von Verteilernetzbetreibern zur Kenntnis gebrachte Daten und Informationen, deren Veröffentlichung im Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz vorgesehen ist, öffentlich zugänglich zu machen und in weiteren Verfahren zu verwenden.
  5. Absatz 5,Die Übertragungsnetzbetreiber haben binnen drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen gemäß Paragraph 118, Absatz 4, einen Bericht zu erstellen, der
    1. Ziffer eins -
      die Kohärenz der übermittelten Planungsprämissen mit jenen, die den in Paragraph 118, Absatz 4, genannten Planungsinstrumenten zugrunde liegen, sowie
    2. Ziffer 2
      die Auswirkungen der im Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz enthaltenen Projekte auf den Ausbaubedarf im Übertragungsnetz
    darstellt. Der Bericht, der auch für sämtliche Verteilernetzentwicklungspläne gesamthaft verfasst werden kann, ist dem Verteilernetzbetreiber, der Regulierungsbehörde und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln und vom Verteilernetzbetreiber bezüglich der ihn betreffenden Feststellungen bei der weiteren Erstellung des Netzentwicklungsplanes zu berücksichtigen.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274035