(2)Absatz 2,Mit der Einstufung als geschlossenes Verteilernetz gemäß Abs. 1 gilt der Betreiber eines solchen geschlossenen Verteilernetzes als von den Verpflichtungen gemäß § 89, §§ 97 bis 99, § 104, § 108, § 110, § 111, § 115 Z 6 hinsichtlich der Systemnutzungsentgelte, Z 7 bis 9, Z 14 und Z 18, § 117, § 120 sowie jenen des 10. Teils freigestellt. Die allgemeine Anschlusspflicht gemäß § 95 gilt nur gegenüber jenen Endkundinnen und Endkunden, Betreibern von Energiespeicheranlagen, Erzeugern und Netzbetreibern, auf die diese Bestimmung anwendbar ist. Ab vollständiger Antragstellung gilt das betroffene Netz bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz.Mit der Einstufung als geschlossenes Verteilernetz gemäß Absatz eins, gilt der Betreiber eines solchen geschlossenen Verteilernetzes als von den Verpflichtungen gemäß Paragraph 89,, Paragraphen 97 bis 99, Paragraph 104,, Paragraph 108,, Paragraph 110,, Paragraph 111,, Paragraph 115, Ziffer 6, hinsichtlich der Systemnutzungsentgelte, Ziffer 7 bis 9, Ziffer 14 und Ziffer 18,, Paragraph 117,, Paragraph 120, sowie jenen des 10. Teils freigestellt. Die allgemeine Anschlusspflicht gemäß Paragraph 95, gilt nur gegenüber jenen Endkundinnen und Endkunden, Betreibern von Energiespeicheranlagen, Erzeugern und Netzbetreibern, auf die diese Bestimmung anwendbar ist. Ab vollständiger Antragstellung gilt das betroffene Netz bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz.