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§ 121 ElWG

Fassungen
ab 23.12.2027 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12123.12.2027 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121

Inkrafttretensdatum

23.12.2027BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Geschlossene Verteilernetze

Paragraph 121,

  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat ein Netz, mit dem in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder in einem Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, Elektrizität verteilt wird, auf Antrag des jeweiligen Betreibers mit Bescheid als geschlossenes Verteilernetz einzustufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Netzbenutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Netz in erster Linie Elektrizität an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird.
    Voraussetzung für die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz ist, dass unbeschadet des Absatz 4, keine Haushaltskundinnen und Haushaltskunden über dieses Netz versorgt werden.
  2. Absatz 2,Mit der Einstufung als geschlossenes Verteilernetz gemäß Absatz eins, gilt der Betreiber eines solchen geschlossenen Verteilernetzes als von den Verpflichtungen gemäß Paragraph 89,, Paragraphen 97 bis 99, Paragraph 104,, Paragraph 108,, Paragraph 110,, Paragraph 111,, Paragraph 115, Ziffer 6, hinsichtlich der Systemnutzungsentgelte, Ziffer 7 bis 9, Ziffer 14 und Ziffer 18,, Paragraph 117,, Paragraph 120, sowie jenen des 10. Teils freigestellt. Die allgemeine Anschlusspflicht gemäß Paragraph 95, gilt nur gegenüber jenen Endkundinnen und Endkunden, Betreibern von Energiespeicheranlagen, Erzeugern und Netzbetreibern, auf die diese Bestimmung anwendbar ist. Ab vollständiger Antragstellung gilt das betroffene Netz bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz.
  3. Absatz 3,Jeder Netzbenutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann bei der Regulierungsbehörde eine Überprüfung des vertraglich vereinbarten Entgelts für die Netznutzung verlangen. Liegt das im geschlossenen Verteilernetz eingehobene Entgelt für die jeweilige Spannungsebene im geschlossenen Verteilernetz nicht über dem für das vorgelagerte Netz festgelegten Systemnutzungsentgelt, ist zu vermuten, dass das im geschlossenen Verteilernetz eingehobene Entgelt den rechtlichen Vorgaben entspricht. Für den Fall, dass mehrere Netze auf gleicher Netz- oder Umspannebene angrenzen, ist das jeweils niedrigste Systemnutzungsentgelt für den Vergleich heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Die gelegentliche Nutzung des geschlossenen Verteilernetzes durch eine geringe Anzahl von Haushaltskundinnen und Haushaltskundinnen, die ein Beschäftigungsverhältnis oder vergleichbare Beziehungen zum Eigentümer des Verteilernetzes unterhalten und die sich in dem durch ein geschlossenes Verteilernetz versorgten Gebiet befinden, steht der Einstufung als geschlossenes Verteilernetz gemäß Absatz eins, nicht entgegen.
  5. Absatz 5,Soweit Endkundinnen und Endkunden zugleich Bestandnehmer von Liegenschaften im Bereich des geschlossenen Verteilernetzes sind, ist es zulässig, diesen Endkundinnen und Endkunden Netznutzung, Lieferung und bestandsrechtliche Leistungen gegen ein pauschales Gesamtentgelt zu verrechnen. Jedoch kann jede Endkundin bzw. jeder Endkunde jederzeit durch schriftliche Erklärung verlangen, dass Netznutzung und Lieferung jeweils getrennt von den bestandsrechtlichen Leistungen abgerechnet werden. Der Betreiber hat in diesem Fall binnen eines Monats jeweils eigenständige Verträge unter technisch gleichwertigen Bedingungen und ohne zusätzliche Kosten oder Vertragsstrafen anzubieten. Bis zur Wahrnehmung dieser Option sind die Paragraphen 42 bis 46 nicht anwendbar. Der Betreiber eines geschlossenen Verteilernetztes hat alle Nutzer, für die ein pauschales Gesamtentgelt im Sinne dieser Bestimmung verrechnet wird, einmal jährlich schriftlich über die kostenfreie Möglichkeit von eigenständigen Verträgen zu informieren.

Schlagworte

Netzbetreiber, Industriegebiet, Netzebene

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274037