Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 128Paragraph 128
Text
Netznutzungsentgelt
§ 128.Paragraph 128,
(1)Absatz eins,Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber
die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems, soweit sie nicht bereits durch andere Entgeltkomponenten gemäß § 127 Abs. 2 Z 2 bis 5 abgedeckt sind, sowiedie Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems, soweit sie nicht bereits durch andere Entgeltkomponenten gemäß Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 abgedeckt sind, sowie
die Kosten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich notwendiger Wandler, der Eichung und der Datenauslesung sowie für die Datenverwaltung gemäß § 17 verbunden sind,die Kosten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich notwendiger Wandler, der Eichung und der Datenauslesung sowie für die Datenverwaltung gemäß Paragraph 17, verbunden sind,
abgegolten.
(2)Absatz 2,Das Netznutzungsentgelt ist von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichten.
(3)Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnungen gemäß § 135 Abs. 1 und 2 das Netznutzungsentgelt zu bestimmen. Sie kann insbesondere Festlegungen treffenDie Regulierungsbehörde hat durch Verordnungen gemäß Paragraph 135, Absatz eins und 2 das Netznutzungsentgelt zu bestimmen. Sie kann insbesondere Festlegungen treffen
zur Bemessung des Netznutzungsentgelts, zur Festlegung des Arbeits- und/oder Leistungspreises, des leistungs- und/oder arbeitsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts sowie des verrechnungsrelevanten Leistungswerts unter Anwendung etwaiger Pauschalierungen, Mindestbezugswerte und unter Bezugnahme auf Wirk- oder Blindenergie;
zum Zeitraum für die Abrechnungsperiode und zum Abrechnungsintervall;
zur gesonderten Abgeltung von bestimmten Systemdienstleistungen, sofern deren Kosten durch das Netznutzungsentgelt zu decken sind.
Außerdem sind Regelungen zur näheren Ausgestaltung von zeitvariablen Netznutzungsentgelten, die Anreize für einen systemdienlichen Betrieb setzen, sowie Abschläge für unterbrechbare und/oder regelbare Leistung festzulegen.
(4)Absatz 4,Netzbenutzern ist auf Verlangen ein zeitvariables oder ein nicht zeitvariables Netznutzungsentgelt gemäß Abs. 4 zu verrechnen. Auf Verlangen kann die Inanspruchnahme der Leistung ganz oder teilweise als unterbrechbar und/oder regelbar vereinbart werden. Für unterbrechbare und/oder regelbare Leistungen gebührt ein Abschlag gemäß Abs. 4.Netzbenutzern ist auf Verlangen ein zeitvariables oder ein nicht zeitvariables Netznutzungsentgelt gemäß Absatz 4, zu verrechnen. Auf Verlangen kann die Inanspruchnahme der Leistung ganz oder teilweise als unterbrechbar und/oder regelbar vereinbart werden. Für unterbrechbare und/oder regelbare Leistungen gebührt ein Abschlag gemäß Absatz 4,
(5)Absatz 5,Das Netznutzungsentgelt ist für teilnehmende Netzbenutzer, bezogen auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Stromerzeugungsanlage im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 abgedeckt ist, in den Verordnungen gemäß § 135 Abs. 1 und 2 von der Regulierungsbehörde gesondert festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind nur die Kosten der in Anspruch genommenen Netzebenen zu berücksichtigen, wobei sich die teilnehmenden Netzbenutzer im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 angemessen an den Systemgesamtkosten zu beteiligen haben.Das Netznutzungsentgelt ist für teilnehmende Netzbenutzer, bezogen auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Stromerzeugungsanlage im Nahebereich gemäß Paragraph 70, Absatz 6, abgedeckt ist, in den Verordnungen gemäß Paragraph 135, Absatz eins und 2 von der Regulierungsbehörde gesondert festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind nur die Kosten der in Anspruch genommenen Netzebenen zu berücksichtigen, wobei sich die teilnehmenden Netzbenutzer im Nahebereich gemäß Paragraph 70, Absatz 6, angemessen an den Systemgesamtkosten zu beteiligen haben.
Schlagworte
Arbeitspreis, Wirkenergie
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274044