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§ 128 ElWG

Fassungen
ab 31.12.2026 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12831.12.2026 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 128

Inkrafttretensdatum

31.12.2026BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Netznutzungsentgelt

Paragraph 128,

  1. Absatz eins,Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber
    1. Ziffer eins
      die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems, soweit sie nicht bereits durch andere Entgeltkomponenten gemäß Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 abgedeckt sind, sowie
    2. Ziffer 2
      die Kosten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich notwendiger Wandler, der Eichung und der Datenauslesung sowie für die Datenverwaltung gemäß Paragraph 17, verbunden sind,
    abgegolten.
  2. Absatz 2,Das Netznutzungsentgelt ist von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichten.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnungen gemäß Paragraph 135, Absatz eins und 2 das Netznutzungsentgelt zu bestimmen. Sie kann insbesondere Festlegungen treffen
    1. Ziffer eins
      zur Bemessung des Netznutzungsentgelts, zur Festlegung des Arbeits- und/oder Leistungspreises, des leistungs- und/oder arbeitsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts sowie des verrechnungsrelevanten Leistungswerts unter Anwendung etwaiger Pauschalierungen, Mindestbezugswerte und unter Bezugnahme auf Wirk- oder Blindenergie;
    2. Ziffer 2
      zum Zeitraum für die Abrechnungsperiode und zum Abrechnungsintervall;
    3. Ziffer 3
      zur gesonderten Abgeltung von bestimmten Systemdienstleistungen, sofern deren Kosten durch das Netznutzungsentgelt zu decken sind.
    Außerdem sind Regelungen zur näheren Ausgestaltung von zeitvariablen Netznutzungsentgelten, die Anreize für einen systemdienlichen Betrieb setzen, sowie Abschläge für unterbrechbare und/oder regelbare Leistung festzulegen.
  4. Absatz 4,Netzbenutzern ist auf Verlangen ein zeitvariables oder ein nicht zeitvariables Netznutzungsentgelt gemäß Absatz 4, zu verrechnen. Auf Verlangen kann die Inanspruchnahme der Leistung ganz oder teilweise als unterbrechbar und/oder regelbar vereinbart werden. Für unterbrechbare und/oder regelbare Leistungen gebührt ein Abschlag gemäß Absatz 4,
  5. Absatz 5,Das Netznutzungsentgelt ist für teilnehmende Netzbenutzer, bezogen auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Stromerzeugungsanlage im Nahebereich gemäß Paragraph 70, Absatz 6, abgedeckt ist, in den Verordnungen gemäß Paragraph 135, Absatz eins und 2 von der Regulierungsbehörde gesondert festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind nur die Kosten der in Anspruch genommenen Netzebenen zu berücksichtigen, wobei sich die teilnehmenden Netzbenutzer im Nahebereich gemäß Paragraph 70, Absatz 6, angemessen an den Systemgesamtkosten zu beteiligen haben.

Schlagworte

Arbeitspreis, Wirkenergie

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274044