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§ 133 ElWG

Fassungen
ab 31.12.2026 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13331.12.2026 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 133

Inkrafttretensdatum

31.12.2026BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs- und Demonstrationsprojekte

Paragraph 133,

  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde kann für Forschungs- und Demonstrationsprojekte mit Bescheid Systemnutzungsentgelte festlegen, die von den Bestimmungen dieses Teils oder einer Verordnung gemäß Paragraph 135, Absatz eins, oder 2 abweichen (Ausnahmebescheid). Die Abweichung kann sich insbesondere auf die Entgeltstruktur, die Bemessungsgrundlage oder den abrechnungsrelevanten Zeitraum beziehen oder in einer beitragsmäßigen Reduktion bis hin zur vollständigen Befreiung von Systemnutzungsentgelten liegen.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung festzulegen, welche Ziele ein Forschungs- und Demonstrationsprojekt verfolgen muss, um eine Ausnahme gemäß Absatz eins, beantragen zu können. Sie kann in dieser Verordnung außerdem weitere Anforderungen bestimmen, die das Projekt zu erfüllen hat, und festlegen, welche Unterlagen dem Antrag auf einen Ausnahmebescheid beizulegen sind.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat spätestens binnen drei Monaten nach Einlangen eines vollständigen und formgültigen Antrags einen Ausnahmebescheid zu erlassen.
  4. Absatz 4,Der Ausnahmebescheid ist dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und den Netzbetreibern zur Kenntnis zu bringen, in deren Konzessionsgebieten das von der Ausnahme erfasste Forschungs- oder Demonstrationsprojekt durchgeführt wird. Sofern von einem Forschungs- oder Demonstrationsprojekt Regelleistungsentgelte zu entrichten sind, ist der Ausnahmebescheid auch dem Regelzonenführer zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Ausnahmen gemäß Absatz eins, werden unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 2023/2831 vom 15.12.2023, als De-minimis-Förderungen gewährt, soweit sie nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 187 vom 26.06.2014 Seite 1, freigestellt sind.

Schlagworte

Forschungsprojekt

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274049