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§ 137 ElWG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 137 heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 137

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Regulierungskonto

Paragraph 137,

  1. Absatz eins,Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten Erlösen oder festgestellten Kosten einerseits und den der Verordnung gemäß Paragraph 135, Absatz 2, zugrunde liegenden Erlösen andererseits sind in künftigen Verfahren gemäß Paragraph 134, auszugleichen.
  2. Absatz 2,Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessenen Zeitraum verteilt werden, wobei vorrangig auf die Abfederung von außergewöhnlichen Aufwendungen Bedacht zu nehmen ist. Liegt ein positiver Saldo vor, sind die Möglichkeiten gemäß Artikel 19, Absatz 3, Verordnung (EU) 2019/943 zeitnah auszuschöpfen.
  3. Absatz 3,Aus der Abrechnung gemäß den Kapiteln 2, 3 und 4 des Titels römisch fünf der Verordnung (EU) 2017/2195 resultierende Beträge sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Systemnutzungsentgelte-Verordnungen ausschließlich im Rahmen der Netznutzungsentgelte gemäß Paragraph 128, von der Regulierungsbehörde binnen drei Jahren auszugleichen, wobei sprunghafte Entgeltentwicklungen zu vermeiden sind.
  4. Absatz 4,Wurde ein Kostenbescheid, mit dem die Kosten des Netzbetreibers gemäß Paragraph 134, Absatz eins, festgestellt wurden, aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid in künftigen Verfahren gemäß Paragraph 134, über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Wurde ein Kostenbescheid, mit dem die Kosten des Netzbetreibers gemäß Paragraph 134, Absatz eins, festgestellt wurden, abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung bei der Feststellung der Kostenbasis in künftigen Verfahren gemäß Paragraph 134, über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Wird eine Verordnung gemäß Paragraph 135, Absatz eins und 2 oder eine aufgrund der Paragraphen 49 und 51 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese in künftigen Verfahren gemäß Paragraph 134, über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7,Die Ansprüche und Verpflichtungen, die vom Regulierungskonto erfasst werden, und Ansprüche und Verpflichtungen, die die Netzverlustenergiebeschaffung und die Beschaffung der Regelreserve betreffen, sind im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren oder zu passivieren. Darüber hinaus haben Netzbetreiber bei verwaltungsgerichtlich anhängigen Verfahren für allfällig drohende niedrigere Kostenfeststellungen entsprechende Rückstellungen zu bilden. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.

Schlagworte

Mindererlös

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274053