(2)Absatz 2,Der Regelzonenführer hat bis 1. Dezember jedes Jahres auf Basis der Methode gemäß Abs. 3 und den Eingangsdaten beziehungsweise Szenarien gemäß Abs. 4 eine Systemanalyse durchzuführen, um festzustellen, welcher Bedarf an flexibler Leistung für das Engpassmanagement im Übertragungsnetz ab 1. Oktober des Folgejahres erforderlich ist. In der Systemanalyse ist festzustellen, welche netztechnisch relevanten Situationen auftreten können, die die Netz- und Versorgungssicherheit gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 gefährden könnten. Überdies sind alle technisch möglichen und üblicherweise verfügbaren kurz- und mittelfristigen betrieblichen Maßnahmen, die den Systembetrieb in besonders kritischen Situationen unterstützen können, zu definieren und zu bewerten. Aus diesen Erkenntnissen hat der Regelzonenführer insbesondere den Bedarf an flexibler Leistung, der ab dem 1. Oktober des Folgejahres erforderlich ist, abzuleiten und dabei die Ergebnisse der Bewertung des Flexibilitätsbedarfs gemäß § 150 zu berücksichtigen. Der Bedarf an flexibler Leistung ist mindestens für den Betrachtungszeitraum eines Jahres festzustellen. In Abstimmung mit der Regulierungsbehörde kann die Systemanalyse für einen mehrjährigen Zeitraum durchgeführt werden.Der Regelzonenführer hat bis 1. Dezember jedes Jahres auf Basis der Methode gemäß Absatz 3 und den Eingangsdaten beziehungsweise Szenarien gemäß Absatz 4, eine Systemanalyse durchzuführen, um festzustellen, welcher Bedarf an flexibler Leistung für das Engpassmanagement im Übertragungsnetz ab 1. Oktober des Folgejahres erforderlich ist. In der Systemanalyse ist festzustellen, welche netztechnisch relevanten Situationen auftreten können, die die Netz- und Versorgungssicherheit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, gefährden könnten. Überdies sind alle technisch möglichen und üblicherweise verfügbaren kurz- und mittelfristigen betrieblichen Maßnahmen, die den Systembetrieb in besonders kritischen Situationen unterstützen können, zu definieren und zu bewerten. Aus diesen Erkenntnissen hat der Regelzonenführer insbesondere den Bedarf an flexibler Leistung, der ab dem 1. Oktober des Folgejahres erforderlich ist, abzuleiten und dabei die Ergebnisse der Bewertung des Flexibilitätsbedarfs gemäß Paragraph 150, zu berücksichtigen. Der Bedarf an flexibler Leistung ist mindestens für den Betrachtungszeitraum eines Jahres festzustellen. In Abstimmung mit der Regulierungsbehörde kann die Systemanalyse für einen mehrjährigen Zeitraum durchgeführt werden.