Rechtstracker.at

§ 15 ElWG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Änderung oder Wegfall von Registrierungsvoraussetzungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Änderung oder der Wegfall einer Registrierungsvoraussetzung gemäß Paragraph 14, Absatz 3 bis 9 ist dem Bilanzgruppenkoordinator unverzüglich vom Bilanzgruppenverantwortlichen unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Der Bilanzgruppenkoordinator kann den Bilanzgruppenverantwortlichen aus dem Register streichen, wenn er
    1. Ziffer eins
      seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten ab Registereintragung aufnimmt oder
    2. Ziffer 2
      seine Tätigkeit länger als einen Monat nicht ausübt.
  3. Absatz 3,Der Bilanzgruppenkoordinator hat den Bilanzgruppenverantwortlichen aus dem Register zu streichen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine in Paragraph 14, festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
    2. Ziffer 2
      er zumindest dreimal wegen Verletzung seiner Pflichten (Paragraph 16,) rechtskräftig verurteilt worden und die Streichung im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.
  4. Absatz 4,Wird über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet, ist der Bilanzgruppenverantwortliche unverzüglich aus dem Register zu streichen.
  5. Absatz 5,Ab Streichung aus dem Register darf die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht mehr ausgeübt werden.
  6. Absatz 6,Unbeschadet der Regelungen gemäß den Paragraphen 31 und 32 hat die Regulierungsbehörde Zählpunkte, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, einer Bilanzgruppe zuzuordnen.
  7. Absatz 7,Über Streitigkeiten zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3 bis 9 vorliegen, entscheidet die Regulierungsbehörde.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273930