Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Änderung oder Wegfall von Registrierungsvoraussetzungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Änderung oder der Wegfall einer Registrierungsvoraussetzung gemäß § 14 Abs. 3 bis 9 ist dem Bilanzgruppenkoordinator unverzüglich vom Bilanzgruppenverantwortlichen unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.Die Änderung oder der Wegfall einer Registrierungsvoraussetzung gemäß Paragraph 14, Absatz 3 bis 9 ist dem Bilanzgruppenkoordinator unverzüglich vom Bilanzgruppenverantwortlichen unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Der Bilanzgruppenkoordinator kann den Bilanzgruppenverantwortlichen aus dem Register streichen, wenn er
seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten ab Registereintragung aufnimmt oder
seine Tätigkeit länger als einen Monat nicht ausübt.
(3)Absatz 3,Der Bilanzgruppenkoordinator hat den Bilanzgruppenverantwortlichen aus dem Register zu streichen, wenn
eine in § 14 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt odereine in Paragraph 14, festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
er zumindest dreimal wegen Verletzung seiner Pflichten (§ 16) rechtskräftig verurteilt worden und die Streichung im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.er zumindest dreimal wegen Verletzung seiner Pflichten (Paragraph 16,) rechtskräftig verurteilt worden und die Streichung im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.
(4)Absatz 4,Wird über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet, ist der Bilanzgruppenverantwortliche unverzüglich aus dem Register zu streichen.
(5)Absatz 5,Ab Streichung aus dem Register darf die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher nicht mehr ausgeübt werden.
(6)Absatz 6,Unbeschadet der Regelungen gemäß den §§ 31 und 32 hat die Regulierungsbehörde Zählpunkte, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, einer Bilanzgruppe zuzuordnen.Unbeschadet der Regelungen gemäß den Paragraphen 31 und 32 hat die Regulierungsbehörde Zählpunkte, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, einer Bilanzgruppe zuzuordnen.
(7)Absatz 7,Über Streitigkeiten zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator, ob die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 3 bis 9 vorliegen, entscheidet die Regulierungsbehörde.Über Streitigkeiten zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3 bis 9 vorliegen, entscheidet die Regulierungsbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Dokumentnummer
NOR40273930