Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 164Paragraph 164
Text
5. Abschnitt
Verfahren in Bezug auf Übertragungsnetzbetreiber
Verfahren zur Zertifizierung und Benennung von Übertragungsnetzbetreibern
§ 164.Paragraph 164,
(1)Absatz eins,Der Regulierungsbehörde obliegt die ständige Überwachung der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften (§§ 154 bis 163). Sie hat einen Übertragungsnetzbetreiber mittels Bescheid zu zertifizierenDer Regulierungsbehörde obliegt die ständige Überwachung der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften (Paragraphen 154 bis 163). Sie hat einen Übertragungsnetzbetreiber mittels Bescheid zu zertifizieren
als eigentumsrechtlich entflochtenen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 154 oderals eigentumsrechtlich entflochtenen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Paragraph 154, oder
als unabhängigen Netzbetreiber im Sinne der § 155 bis § 157 oderals unabhängigen Netzbetreiber im Sinne der Paragraph 155 bis Paragraph 157, oder
als unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne der § 158 bis § 162 oderals unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne der Paragraph 158 bis Paragraph 162, oder
als Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 163.als Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Paragraph 163,
(2)Absatz 2,Ein Zertifizierungsverfahren ist einzuleiten
über Antrag eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß Abs. 3 Z 1;über Antrag eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß Absatz 3, Ziffer eins,;
von Amts wegen, wenn
ein Übertragungsnetzbetreiber keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß Abs. 3 Z 1 stellt oderein Übertragungsnetzbetreiber keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, stellt oder
die Regulierungsbehörde Kenntnis von einer geplanten Änderung erlangt, die eine Neubewertung der Zertifizierung erforderlich macht und zu einem Verstoß gegen die Entflechtungsvorschriften führen kann oder bereits geführt hat;
über Anzeige der Europäischen Kommission.
(3)Absatz 3,Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet,
einen Antrag auf Zertifizierung unverzüglich zu stellen, sofern der Übertragungsnetzbetreiber noch nicht zertifiziert ist, sowie
der Regulierungsbehörde alle geplanten Änderungen, die eine Neubewertung der Zertifizierung erforderlich machen, unverzüglich anzuzeigen.
Der Übertragungsnetzbetreiber hat seinen Eingaben an die Regulierungsbehörde sowie auf deren Ersuchen alle zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen beizuschließen.
(4)Absatz 4,Die Regulierungsbehörde hat einen begründeten Entscheidungsentwurf binnen vier Monaten ab Einleitung eines Verfahrens über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers bzw. ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Übertragungsnetzbetreibers an die Europäische Kommission samt den für die Entscheidung relevanten Unterlagen zu übermitteln. Erfolgt eine Stellungnahme der Europäischen Kommission, ist diese von der Regulierungsbehörde beim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 so weit wie möglich zu berücksichtigen und ist eine allfällige Abweichung von der Stellungnahme der Europäischen Kommission zu begründen. Die Regulierungsbehörde hat nach dem Einlangen der Stellungnahme der Europäischen Kommission binnen zwei Monaten mit Bescheid über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden.Die Regulierungsbehörde hat einen begründeten Entscheidungsentwurf binnen vier Monaten ab Einleitung eines Verfahrens über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers bzw. ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Übertragungsnetzbetreibers an die Europäische Kommission samt den für die Entscheidung relevanten Unterlagen zu übermitteln. Erfolgt eine Stellungnahme der Europäischen Kommission, ist diese von der Regulierungsbehörde beim Zertifizierungsverfahren gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 so weit wie möglich zu berücksichtigen und ist eine allfällige Abweichung von der Stellungnahme der Europäischen Kommission zu begründen. Die Regulierungsbehörde hat nach dem Einlangen der Stellungnahme der Europäischen Kommission binnen zwei Monaten mit Bescheid über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden.
(5)Absatz 5,In Abweichung von Abs. 4 gilt Folgendes:In Abweichung von Absatz 4, gilt Folgendes:
beim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 2 hat die Regulierungsbehörde der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen;beim Zertifizierungsverfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat die Regulierungsbehörde der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen;
beim Zertifizierungsverfahren gemäß Abs. 1 Z 4 prüfen die Regulierungsbehörde und die Europäische Kommission, ob die bestehenden Regelungen eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (§§ 158 bis 162); die Regulierungsbehörde hat der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.beim Zertifizierungsverfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 4, prüfen die Regulierungsbehörde und die Europäische Kommission, ob die bestehenden Regelungen eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (Paragraphen 158 bis 162); die Regulierungsbehörde hat der Entscheidung der Europäischen Kommission nachzukommen.
(6)Absatz 6,Die Regulierungsbehörde hat alle im Rahmen des Verfahrens gemäß Art. 51 der Verordnung (EU) 2019/943 mit der Europäischen Kommission gepflogenen Kontakte ausführlich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Unternehmen, das die Ausstellung der Bescheinigung verlangt hat sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Kenntnis zu bringen. Der Feststellungsbescheid ist samt Begründung von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen, wobei jedoch Stellen, die wirtschaftlich sensible Informationen enthalten, unkenntlich zu machen sind. Die Stellungnahme der Kommission ist, soweit sie nicht in der Begründung des Feststellungsbescheides wiedergegeben wird, ebenfalls zu veröffentlichen.Die Regulierungsbehörde hat alle im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 51, der Verordnung (EU) 2019/943 mit der Europäischen Kommission gepflogenen Kontakte ausführlich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Unternehmen, das die Ausstellung der Bescheinigung verlangt hat sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Kenntnis zu bringen. Der Feststellungsbescheid ist samt Begründung von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen, wobei jedoch Stellen, die wirtschaftlich sensible Informationen enthalten, unkenntlich zu machen sind. Die Stellungnahme der Kommission ist, soweit sie nicht in der Begründung des Feststellungsbescheides wiedergegeben wird, ebenfalls zu veröffentlichen.
(7)Absatz 7,Übertragungsnetzbetreiber und Unternehmen, die eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnehmen, sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde und der Europäischen Kommission sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevanten Informationen unverzüglich zu übermitteln.
(8)Absatz 8,Die Benennung eines Übertragungsnetzbetreibers nach erfolgter Zertifizierung gemäß Abs. 1 erfolgt durch Kundmachung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Bundesgesetzblatt. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Benennung eines Übertragungsnetzbetreibers der Europäischen Kommission mitzuteilen, sobald die Regulierungsbehörde die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers durch Bescheid festgestellt hat. Die Benennung eines unabhängigen Netzbetreibers gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 bedarf vorab der Zustimmung der Europäischen Kommission. Wenn die Regulierungsbehörde durch Bescheid feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Zertifizierung aufgrund eines Verstoßes gegen die Entflechtungsvorschriften nicht mehr vorliegen, ist die Benennung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus durch Kundmachung zu widerrufen.Die Benennung eines Übertragungsnetzbetreibers nach erfolgter Zertifizierung gemäß Absatz eins, erfolgt durch Kundmachung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Bundesgesetzblatt. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Benennung eines Übertragungsnetzbetreibers der Europäischen Kommission mitzuteilen, sobald die Regulierungsbehörde die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers durch Bescheid festgestellt hat. Die Benennung eines unabhängigen Netzbetreibers gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 4 bedarf vorab der Zustimmung der Europäischen Kommission. Wenn die Regulierungsbehörde durch Bescheid feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Zertifizierung aufgrund eines Verstoßes gegen die Entflechtungsvorschriften nicht mehr vorliegen, ist die Benennung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus durch Kundmachung zu widerrufen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274080