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§ 177 ElWG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 177 heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 177

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Hauptstück
Verwaltungsübertretungen

Allgemeine Strafbestimmungen

Paragraph 177,

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      bewirkt, dass die in Paragraph 25, Absatz 2, vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung einer Endkundin oder eines Endkunden einleitet;
    3. Ziffer 3
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 26, Absatz 4 und 5 nicht nachkommt und wer den aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 26, Absatz 6, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    4. Ziffer 4
      seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß Paragraph 70, Absatz 6, oder Paragraph 71, Absatz eins, 2 und 4 nicht nachkommt;
    5. Ziffer 5
      den in Paragraph 92, Absatz 3 und 4 oder Paragraph 93, Absatz 3 und 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    6. Ziffer 6
      den im Paragraph 157, Absatz 2, Ziffer 3, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    7. Ziffer 7
      den in Paragraph 162, Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt.
  2. Absatz 2,Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 16, nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      seiner Anzeigepflicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins und seinen Informationspflichten gemäß Paragraph 20, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 22, Absatz 2, nicht nachkommt;
    3. Ziffer 3
      entgegen den Paragraphen 26, 54, 57, 58, 134, Absatz 2, oder 152 Daten widerrechtlich offenbart oder verwendet;
    4. Ziffer 4
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 27, Absatz 4, nicht nachkommt;
    5. Ziffer 5
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 34, nicht nachkommt;
    6. Ziffer 6
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, und 2 nicht nachkommt;
    7. Ziffer 7
      seinen Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 32, bis 46 nicht nachkommt;
    8. Ziffer 8
      den aufgrund einer Verordnung gemäß den Paragraphen 45, Absatz 4, 49, Absatz eins, 50, Absatz eins, oder 58 Absatz 6, festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
    9. Ziffer 9
      seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß den Paragraphen 49 und 51, 53, 54, 55 Absatz eins, und 5, 57 bis 59, 60 Absatz 2, oder Paragraph 61, Absatz 2, nicht nachkommt;
    10. Ziffer 10
      seinen Verpflichtungen als Lieferant gemäß Paragraph 78, oder Paragraph 86, Absatz eins, oder 2 nicht nachkommt;
    11. Ziffer 11
      seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 87, nicht nachkommt;
    12. Ziffer 12
      den in Paragraphen 91, oder 153 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    13. Ziffer 13
      den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 108, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    14. Ziffer 14
      seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 108, Absatz 4, oder Paragraph 26, Absatz 3, nicht nachkommt;
    15. Ziffer 15
      seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 123, Absatz 9, nicht nachkommt;
    16. Ziffer 16
      als Regelzonenführer eine Systemanalyse entgegen den Bestimmungen in Paragraph 143, Absatz 2 und 3 vornimmt;
    17. Ziffer 17
      als Betreiber einer Stromerzeugungsanlage gegen die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 144, Absatz 7 und 9 sowie 145 Absatz eins, verstößt oder den auf Grund dieser Bestimmungen geschlossenen Verträgen oder erlassenen Bescheiden nicht entspricht;
    18. Ziffer 18
      als Erzeuger keinen eigenen Rechnungskreis gemäß Paragraph 144, Absatz 8, oder Paragraph 145, Absatz 5, führt oder dem Regelzonenführer oder der Regulierungsbehörde keine Einsicht oder bloß unvollständige Auskünfte gewährt;
    19. Ziffer 19
      seiner Verpflichtung als Erzeuger zur Anzeige einer Stilllegung gemäß Paragraph 143, Absatz eins, nicht ordnungsgemäß nachkommt;
    20. Ziffer 20
      Aufwendungen entgegen Paragraph 145, Absatz 3, oder 4 angibt oder verrechnet;
    21. Ziffer 21
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 169, Absatz 3, oder 8 oder den aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 169, Absatz 2, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    22. Ziffer 22
      den auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 171, Absatz eins, angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
    23. Ziffer 23
      den auf Grund der Paragraph 24, Absatz 2, E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
    24. Ziffer 24
      seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 168, nicht nachkommt.
  3. Absatz 3,Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Paragraph 81, oder Paragraph 82, nicht nachkommt;
    3. Ziffer 3
      der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß Paragraph 82, Absatz 5, nicht nachkommt;
    4. Ziffer 4
      der Meldepflicht gemäß Paragraph 82, Absatz 3, nicht nachkommt;
    5. Ziffer 5
      der Verpflichtung zur Mitwirkung an und Auskunftserteilung im Rahmen einer Streitschlichtung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, E-ControlG nicht nachkommt.
  4. Absatz 4,Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer als Lieferant nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde seiner Verpflichtung zur Berichtslegung gemäß Paragraph 21, Absatz 8, nicht nachkommt. Mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro ist zu bestrafen, wer als Lieferant nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde seiner Verpflichtung zur Berichtslegung gemäß Paragraph 21, Absatz 8, wiederholt nicht nachkommt.
  5. Absatz 5,Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer als regionales Koordinierungszentrum mit Sitz in Österreich gegen seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 verstößt oder Entscheidungen der Agentur oder Bescheiden der Regulierungsbehörde nicht nachkommt.
  6. Absatz 6,Sofern die Verwaltungsübertretung von einem Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes begangen wird, reduziert sich die Höhe der maximalen Geldstrafe auf 50% des ursprünglich vorgesehenen Betrags.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274093