Rechtstracker.at

§ 184 ElWG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 184 heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 184

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

3. Hauptstück
Geldbußen

Diskriminierung und weitere Geldbußetatbestände

Paragraph 184,

  1. Absatz eins,Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Unternehmen, das Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässig
    1. Ziffer eins
      entgegen den Paragraphen 26, 54, 57 und 58 oder 152 Daten widerrechtlich offenbart;
    2. Ziffer 2
      den in Paragraphen 91, oder 153 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    3. Ziffer 3
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 125, Absatz eins, 2, 3, oder 4 nicht nachkommt;
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 oder der Verordnung (EU) 2019/942 oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
    5. Ziffer 5
      Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 oder der Verordnung (EU) 2019/942 oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt;
    6. Ziffer 6
      Bestimmungen der auf Grund der Richtlinie (EU) 2019/944 erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht;
    7. Ziffer 7
      Entscheidungen, die auf Leitlinien oder Netzkodizes, die auf Grund der Richtlinie (EU) 2019/944 erlassen wurden, beruhen, nicht entspricht;
    8. Ziffer 8
      den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in den Paragraphen 155 bis 157 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 157, Absatz 2, Ziffer 3,, nicht nachkommt;
    9. Ziffer 9
      den in Paragraph 156, Absatz 2, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    10. Ziffer 10
      den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in den Paragraphen 158 bis 162 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 162, Absatz eins,, nicht nachkommt;
    11. Ziffer 11
      den in Paragraph 158, Absatz 3, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    12. Ziffer 12
      den in Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 163, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    13. Ziffer 13
      den im Bescheid nach Paragraph 164, Absatz eins, oder Paragraph 165, Absatz eins, festgelegten Auflagen nicht nachkommt;
    14. Ziffer 14
      den in Paragraph 164, Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 7, festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt.
  2. Absatz 2,Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Netzbetreiber zu verhängen, wenn er
    1. Ziffer eins
      die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten an der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben behindert;
    2. Ziffer 2
      den Anschluss unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten ablehnt und diese Ablehnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht;
    3. Ziffer 3
      seinen ihm durch die Verordnung (EU) 2019/943 auferlegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen oder seinen Berichtspflichten nicht nachkommt;
    4. Ziffer 4
      den auf Grund der Verordnung (EU) 2019/943 ergangenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde nicht entspricht;
    5. Ziffer 5
      seine Verpflichtungen auf Grund der gemäß Artikel 61, der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Leitlinien nicht nachkommt.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Absatz eins, und 2 Parteistellung.
  4. Absatz 4,Sofern die Geldbuße über einen Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes verhängt wird, reduziert sich der Höchstbetrag auf 50% des ursprünglich vorgesehenen Betrags.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40274100