Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 184Paragraph 184
Text
3. Hauptstück
Geldbußen
Diskriminierung und weitere Geldbußetatbestände
§ 184.Paragraph 184,
(1)Absatz eins,Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Unternehmen, das Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässig
entgegen den §§ 26, 54, 57 und 58 oder 152 Daten widerrechtlich offenbart;entgegen den Paragraphen 26, 54, 57 und 58 oder 152 Daten widerrechtlich offenbart;
den in §§ 91 oder 153 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraphen 91, oder 153 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen gemäß § 125 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 125, Absatz eins, 2, 3, oder 4 nicht nachkommt;
Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 oder der Verordnung (EU) 2019/942 oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 oder der Verordnung (EU) 2019/942 oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt;
Bestimmungen der auf Grund der Richtlinie (EU) 2019/944 erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht;
Entscheidungen, die auf Leitlinien oder Netzkodizes, die auf Grund der Richtlinie (EU) 2019/944 erlassen wurden, beruhen, nicht entspricht;
den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in den §§ 155 bis 157 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 157 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt;den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in den Paragraphen 155 bis 157 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 157, Absatz 2, Ziffer 3,, nicht nachkommt;
den in § 156 Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 156, Absatz 2, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in den §§ 158 bis 162 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 160 Abs. 1 Z 3 und § 162 Abs. 1, nicht nachkommt;den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in den Paragraphen 158 bis 162 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 162, Absatz eins,, nicht nachkommt;
den in § 158 Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 158, Absatz 3, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den in § 160 Abs. 1 Z 3 und § 163 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;den in Paragraph 160, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 163, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
den im Bescheid nach § 164 Abs. 1 oder § 165 Abs. 1 festgelegten Auflagen nicht nachkommt;den im Bescheid nach Paragraph 164, Absatz eins, oder Paragraph 165, Absatz eins, festgelegten Auflagen nicht nachkommt;
den in § 164 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 7 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt.den in Paragraph 164, Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 7, festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt.
(2)Absatz 2,Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Netzbetreiber zu verhängen, wenn er
die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten an der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben behindert;
den Anschluss unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten ablehnt und diese Ablehnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht;
seinen ihm durch die Verordnung (EU) 2019/943 auferlegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen oder seinen Berichtspflichten nicht nachkommt;
den auf Grund der Verordnung (EU) 2019/943 ergangenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde nicht entspricht;
seine Verpflichtungen auf Grund der gemäß Art. 61 der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Leitlinien nicht nachkommt.seine Verpflichtungen auf Grund der gemäß Artikel 61, der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Leitlinien nicht nachkommt.
(3)Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 Parteistellung.Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Absatz eins, und 2 Parteistellung.
(4)Absatz 4,Sofern die Geldbuße über einen Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes verhängt wird, reduziert sich der Höchstbetrag auf 50% des ursprünglich vorgesehenen Betrags.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274100