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§ 33 ElWG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33 heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Ernennung des Auffangversorgers

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat erstmals mit Wirkung zum 1. Juni 2026 nach Durchführung eines öffentlichen, transparenten, diskriminierungsfreien und marktorientierten Ausschreibungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Auffangversorger mit Bescheid zu ernennen. Die Ernennung zum Auffangversorger gilt für die Dauer von zwei Jahren.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Ausschreibung hat der anzubietende verbrauchsabhängige Arbeitspreis Preisen von auf Strombörsen gehandelten Spotmarkt- oder Terminmarktprodukten zu entsprechen, wobei zusätzlich ein Preis pro kWh pro Zählpunkt für alle Kosten des Lieferanten abseits der Energiebeschaffung (Gesamtaufschlag) anzubieten ist. Die konkreten Spotmarkt- oder Terminmarktprodukte hat die Regulierungsbehörde im Rahmen der Ausschreibung festzulegen. Eine Differenzierung nach Kundengruppen ist zulässig; gegenüber Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen ist der anzubietende Arbeitspreis aus dem mengengewichteten Durchschnitt der ausgewählten Spotmarkt- oder Terminmarktprodukte über ein Quartal zu bilden.
  3. Absatz 3,Angebote von Lieferanten, die die Voraussetzungen des Absatz 4, erfüllen, sind auf Basis eines Referenzwertes zu überprüfen, den die Regulierungsbehörde im Rahmen der Ausschreibung bekannt zu geben hat. Der Referenzwert hat sich an den Gesamtaufschlägen vergleichbarer am Markt verfügbarer Produkte mit dynamischer Preisanpassung oder sonstiger am Markt verfügbarer Produkte, die den Preisschwankungen der Großhandelsmärkte unterliegen, zu orientieren. Angebote, die über dem Referenzwert liegen, sind von der Ausschreibung auszuschließen. Die Regulierungsbehörde hat auf Grundlage der geprüften und nicht ausgeschlossenen Angebote jenen Lieferanten zum Auffangversorger zu ernennen, der den geringsten Gesamtaufschlag geboten hat.
  4. Absatz 4,Ein Lieferant darf nur dann als Auffangversorger ernannt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die im Rahmen der Ausschreibung festzulegenden Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen zur Belieferung und über die finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit erbracht werden,
    2. Ziffer 2
      das Unternehmen des Auffangversorgers zum Zeitpunkt der Ernennung mit Sitz im Inland, in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat betrieben wird; in allen Fällen, in denen der Sitz nicht im Inland liegt, ist der Regulierungsbehörde ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter gemäß Paragraph 9, ZustG bekanntzugeben,
    3. Ziffer 3
      die im Rahmen der Ausschreibung festzulegenden Nachweise über die fachliche Eignung der Geschäftsführung erbracht werden,
    4. Ziffer 4
      vom Lieferanten insbesondere aufgrund seiner Erfahrungen mit der Belieferung von Kundinnen und Kunden in Österreich und der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel die gesicherte und zuverlässige Ausübung der ausgeschriebenen Dienstleistungen zu erwarten ist.
  5. Absatz 5,Einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Absatz eins, kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der Bescheid kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen sein, insbesondere, wenn dies im öffentlichen Interesse, darunter die Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten des Auffangversorgers, liegt. Der Bescheid ist samt den angebotenen Bedingungen, zu denen die Auffangversorgung erfolgt, zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Für den Fall, dass an der Ausschreibung gemäß Absatz eins, kein Lieferant teilnimmt oder alle eingelangten Angebote gemäß Absatz 3 und 4 auszuschließen sind, gilt bis zum Zeitpunkt der Ernennung eines Auffangversorgers gemäß Absatz eins, jener Lieferant als Auffangversorger, der zum 31. Dezember des Vorjahres über die größte Anzahl an Haushaltskundinnen und Haushaltskunden im Netzbereich verfügte. Der Preis der Auffangversorgung hat dem Preis gemäß Absatz 2, zu entsprechen, wobei der Gesamtaufschlag den gemäß Absatz 3, bekanntgegebenen Referenzwert nicht übersteigen darf.
  7. Absatz 7,Jeder Netzbetreiber hat der Regulierungsbehörde die Anzahl an Haushaltskundinnen und Haushaltskunden je Lieferant in seinem Netzgebiet zum Stichtag 31. Dezember zu melden. Die Meldung hat jeweils bis zum 15. Februar des Folgejahres bei der Regulierungsbehörde einzugehen. Bis zum Einlangen dieser Meldung gilt die Meldung des Vorjahres.
  8. Absatz 8,Fallen nach der Ernennung die Voraussetzungen für die Ernennung gemäß Absatz 4, weg oder verletzt der ernannte Auffangversorger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Bescheids gemäß Absatz eins, oder sonstiger Bescheide oder Verordnungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, so kann die Regulierungsbehörde dem ernannten Lieferanten auftragen, den rechtskonformen Zustand ehestmöglich herzustellen oder die Ernennung widerrufen.
  9. Absatz 9,Bei Widerruf der Ernennung und bei nachträglichem Wegfall des Bescheids gemäß Absatz eins, ist die Regulierungsbehörde berechtigt, eine Frist zu setzen, innerhalb derer der ernannte Lieferant seine bescheidmäßig auferlegten Pflichten weiter zu erfüllen hat.
  10. Absatz 10,Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 8 und 9 nicht nach, erfolgt bis zur Ernennung eines neuen Auffangversorgers die Belieferung nach Maßgabe des Absatz 6, Dies gilt auch in begründeten Fällen, insbesondere im Falle der Insolvenz des ernannten Auffangversorgers.
  11. Absatz 11,Im Falle des Wechsels des Auffangversorgers sind die betroffenen Endkundinnen und Endkunden durch die Netzbetreiber dem neuen Auffangversorger zuzuordnen und von diesem entsprechend den Bedingungen des Bescheids gemäß Absatz eins, zu beliefern.

Schlagworte

Spotmarktprodukt

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273948