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§ 35 ElWG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35 heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Anlauf- und Beratungsstellen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Lieferanten, die gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, zur Einrichtung einer Beratungsstelle verpflichtet sind, haben zusätzlich zu den in Paragraph 39, Absatz eins, EEffG genannten Bereichen kostenlose Beratung zu den Themen Stromkennzeichnung, Lieferantenwechsel, Stromkosten, Leistbarkeit, Grundversorgung und Energiearmut anzubieten.
  2. Absatz 2,Lieferanten haben auf ihrer Website leicht auffindbar
    1. Ziffer eins
      die Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen,
    2. Ziffer 2
      die Kontaktdaten geschulter Ansprechpersonen, die sozialen Einrichtungen durchgehend zu den üblichen Geschäftszeiten zur Klärung von Härtefällen zur Verfügung steht, und
    3. Ziffer 3
      Informationen für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zu den in Absatz eins, genannten Inhalten
    zu veröffentlichen. Für die Zwecke der Ziffer eins und 2 reicht die Angabe von Telefonnummer und E-Mail-Adresse aus.
  3. Absatz 3,Endkundinnen und Endkunden haben ein Recht auf ein gutes Kundenservice und ein einfaches, faires sowie zügiges Beschwerdemanagement. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist gemäß Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 5, von der Regulierungsbehörde zu überwachen.

Schlagworte

Anlaufstelle

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273950