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§ 46 ElWG

Fassungen
ab 01.04.2026 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 46 heute01.04.2026 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.04.2026BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Sonstige Informationen

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Netzbetreiber haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zumindest zu folgenden Themen Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Leistungen, die erbracht werden, und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss,
    2. Ziffer 2
      die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß Paragraph 106, Absatz eins,,
    3. Ziffer 3
      das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in kW,
    4. Ziffer 4
      das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung samt einer Information über die damit verbundenen Auswirkungen auf die Verrechnung,
    5. Ziffer 5
      die Möglichkeit der Selbstablesung durch die Endkundin oder den Endkunden,
    6. Ziffer 6
      die Art der angebotenen Wartungsdienste,
    7. Ziffer 7
      die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Systemnutzungs- und Wartungsentgelte erhältlich sind,
    8. Ziffer 8
      Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses,
    9. Ziffer 9
      etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,
    10. Ziffer 10
      das Recht auf Ratenzahlung gemäß Paragraph 28,,
    11. Ziffer 11
      das Recht auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers gemäß Paragraph 29,,
    12. Ziffer 12
      das Recht auf Grundversorgung gemäß Paragraph 30,,
    13. Ziffer 13
      der gestützte Preis für begünstigte Haushalte gemäß Paragraph 36,,
    14. Ziffer 14
      die Rechte gemäß Paragraph 45, Absatz 2,,
    15. Ziffer 15
      die Erhebung und Verarbeitung von Daten von intelligenten Messgeräten gemäß den Paragraphen 54, sowie 57 bis 60,
    16. Ziffer 16
      etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Endkundinnen und Endkunden.
    Bei den Informationen gemäß Ziffer 10 bis 15 ist eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden. Das Informationsblatt kann als Hyperlink auf der Rechnung zur Verfügung gestellt werden; auf die Möglichkeit, das Informationsblatt auf Verlangen der Endkundin oder des Endkunden kostenlos in Papierform erhalten zu können, ist hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Endkundinnen und Endkunden, die Strom erzeugen und in das Netz einspeisen, sind vom Netzbetreiber nach Maßgabe des Absatz eins, die Informationen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 9 sowie 13 bis 15 zur Verfügung zu stellen. Soweit die Rechnung für die Stromlieferung und Abnahme gemeinsam gelegt wird, können die Informationen gemäß Absatz eins, in einem Informationsblatt zusammengefasst werden, wobei auf allfällige Unterschiede zwischen Stromlieferung und Einspeisung explizit hinzuweisen ist.
  3. Absatz 3,Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen zumindest zu folgenden Themen Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      das Recht auf Ratenzahlung gemäß Paragraph 28,,
    2. Ziffer 2
      das Recht auf Nutzung eines Vorauszahlungszählers gemäß Paragraph 29,,
    3. Ziffer 3
      das Recht auf Grundversorgung gemäß Paragraph 30,,
    4. Ziffer 4
      der gestützte Preis für begünstigte Haushalte gemäß Paragraph 36,,
    5. Ziffer 5
      Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß Paragraph 35,,
    6. Ziffer 6
      das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2,,
    7. Ziffer 7
      die Rechte gemäß Paragraph 45, Absatz 2,,
    8. Ziffer 8
      die Messdatenerhebung und die Verarbeitungszwecke gemäß den Paragraphen 54 und 59,
    9. Ziffer 9
      Ausweis des Lieferantenmix gemäß Paragraph 86,;
    10. Ziffer 10
      etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Endkundinnen und Endkunden.
    Bei den Informationen gemäß Ziffer eins bis 9 ist eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden. Das Informationsblatt kann als Hyperlink auf der Rechnung zur Verfügung gestellt werden; auf die Möglichkeit, das Informationsblatt auf Verlangen der Endkundin oder des Endkunden kostenlos in Papierform erhalten zu können, ist hinzuweisen.
  4. Absatz 4,Endkundinnen und Endkunden, die Strom erzeugen und in das Netz einspeisen, sind vom Lieferanten nach Maßgabe des Absatz 3, die Informationen gemäß Absatz 3, Ziffer 7 und 9 sowie Informationen zu geltenden Einspeise-Angeboten zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,An Endkundinnen und Endkunden gerichtetes Informations- und Werbematerial ist übersichtlich und verständlich zu gestalten und leicht auffindbar zu veröffentlichen. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Strompreis gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis getrennt auszuweisen.

Schlagworte

Systemnutzungsentgelt, Entschädigungsregelung, Anlaufstelle, Informationsmaterial

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273961