Rechtstracker.at

§ 61 ElWG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 61 heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Berichterstattung über die nationale Praxis

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde ist zuständige nationale Behörde im Sinne des Anhangs Punkt I1 der Verordnung (EU) 2023/1162. Ihr obliegen die Aufgaben gemäß Artikel 4 und Artikel 10, der Verordnung (EU) 2023/1162.
  2. Absatz 2,Netzbetreiber haben spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die zur Anwendung kommenden Verfahren für den Datenzugang, einschließlich die nationale Umsetzung des Referenzmodells sowie über die verschiedenen Funktionen und den Informationsaustausch, an die Regulierungsbehörde zu melden. Die Meldung ist zur Information auch an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat unter Berücksichtigung der Meldungen gemäß Absatz 2 und der Vorgaben des Artikel 10, der Verordnung (EU) 2023/1162 spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Bericht über die nationale Praxis an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Bei Änderung der von der Meldung gemäß Absatz 2, umfassten und für die Aktualisierung im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2023/1162 relevanten Informationen haben die Netzbetreiber die Regulierungsbehörde und den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus über diese zu informieren.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273976