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§ 64 ElWG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 64 heute24.12.2025 BGBl. I Nr. 91/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWG

Index

58/02 Energierecht

Text

Direktleitungen

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Erzeuger sind berechtigt, Direktleitungen zu errichten und zu betreiben.
  2. Absatz 2,Die Direktleitung darf auch zum Transport von elektrischer Energie verwendet werden, die
    1. Ziffer eins
      für den Eigenbedarf der Stromerzeugungsanlage aus dem öffentlichen Netz bezogen wird und
    2. Ziffer 2
      durch die Direktleitung und die Anlagen der angeschlossenen Betriebsstätte, des Tochterunternehmens oder der Kundinnen und Kunden in das öffentliche Netz eingespeist wird,
    sofern an allen Übergabestellen Einrichtungen zum Netz- und Anlagenschutz vorgesehen werden. Direktleitungen dürfen an das öffentliche Netz zu jedem Zeitpunkt nur über einen Netzanschluss angeschlossen werden; sind weitere Netzanschlüsse vorgesehen, ist durch geeignete technische Einrichtungen sicherzustellen, dass jederzeit nur ein Netzanschluss mit dem öffentlichen Netz verbunden ist und die übrigen Netzanschlüsse elektrisch getrennt sind. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen kann der Netzbetreiber den Netzanschluss gemäß Paragraph 95, Absatz 3 und den Netzzugang gemäß Paragraph 102, Absatz eins, verweigern.
  3. Absatz 3,Im Anwendungsbereich von Absatz 2, ist auf Ansuchen des Netzbenutzers ein Zählpunkt je Energierichtung zu vergeben. Der Zählpunkt für die Einspeisung kann einem Dritten, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, zugeordnet werden. Die Besonderheiten, die sich aus dem Betrieb mit zwei Zählpunkten, die einer Messeinrichtung zugeordnet sind, ergeben, sind mit dem Netzbetreiber vertraglich zu regeln. Für den Fall, dass ein Netzbetreiber gegenüber dem Erzeuger oder der mittels Direktleitung belieferten Kundin bzw. dem mittels Direktleitung belieferten Kunden ein Mahnverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, durchführt, ist der jeweils andere Vertragspartner vom Netzbetreiber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt für Vertragsverletzungen und andere Gründe, die den Netzbetreiber zur Aussetzung der Vertragsabwicklung oder Abschaltung berechtigen sowie sofortige Abschaltungen und die Gründe dafür.
  4. Absatz 4,Der Betreiber der Verbrauchsanlage gilt als aktiver Kunde, bleibt hinsichtlich des Netzanschlusses und Netzzugangs Vertragspartner des Netzbetreibers und ist dem Netzbetreiber gegenüber für die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen am Netzanschlusspunkt auch hinsichtlich der Stromerzeugungsanlage verantwortlich. Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage und der Direktleitung gilt als Dritter, der weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des aktiven Kunden unterliegt. Der erste und zweite Satz dieses Absatzes gelten nicht, wenn der Zählpunkt für die Einspeisung gemäß Absatz 3, einem Dritten, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, zugeordnet wurde.

Schlagworte

Netzschutz

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273979