Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Text
Allgemeine Bestimmungen für aktive Kunden, Energiegemeinschaften und die gemeinsame Energienutzung
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Teilnehmende Netzbenutzer haben einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern, Eigenversorgungsanlagen gemäß § 65 Abs. 2 zu betreiben oder an der gemeinsamen Energienutzung gemäß § 68 teilzunehmen.Teilnehmende Netzbenutzer haben einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern, Eigenversorgungsanlagen gemäß Paragraph 65, Absatz 2, zu betreiben oder an der gemeinsamen Energienutzung gemäß Paragraph 68, teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Die betroffenen Netzbetreiber sind von den teilnehmenden Netzbenutzern, sofern ein Organisator bestellt wurde, nur vom Organisator, über den Abschluss eines Vertrages über die gemeinsame Energienutzung sowie folgende Inhalte und allfällige Änderungen dieser Inhalte zu informieren:
Beschreibung der Funktionsweise der Stromerzeugungsanlagen (allenfalls Energiespeicheranlagen), einschließlich deren Maximalkapazität unter Angabe der Zählpunktnummern;
Verbrauchsanlagen der aktiven Kunden unter Angabe der Zählpunktnummern;
die statische oder dynamische Aufteilung der erzeugten Energie;
Aufnahme und Ausscheiden von teilnehmenden Netzbenutzern;
Beendigung des Vertrages über die gemeinsame Energienutzung sowie die Demontage der Stromerzeugungsanlagen.
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die Inhalte gemäß Z 1 bis 5 der Regulierungsbehörde unverzüglich für die in Abs. 4 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die Inhalte gemäß Ziffer eins bis 5 der Regulierungsbehörde unverzüglich für die in Absatz 4, genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Die anteilige Nutzung einer Eigenversorgungsanlage gemäß § 65 Abs. 2 sowie die anteilige Teilnahme an der gemeinsamen Energienutzung ist zulässig.Die anteilige Nutzung einer Eigenversorgungsanlage gemäß Paragraph 65, Absatz 2, sowie die anteilige Teilnahme an der gemeinsamen Energienutzung ist zulässig.
(4)Absatz 4,Zum Zweck der stichprobenartigen oder anlassfallbezogenen Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Regulierungsbehörde haben die teilnehmenden Netzbenutzer der Regulierungsbehörde die erforderlichen Daten und Informationen auf Verlangen zu übermitteln. Die teilnehmenden Netzbenutzer haben der Abgabenbehörde die erforderlichen Daten und Informationen auf Verlangen zu übermitteln, wenn diese Daten und Informationen zu Erfüllung der Abgabenzwecke erforderlich sind. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid gemäß § 24 E-ControlG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auftragen.Zum Zweck der stichprobenartigen oder anlassfallbezogenen Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Regulierungsbehörde haben die teilnehmenden Netzbenutzer der Regulierungsbehörde die erforderlichen Daten und Informationen auf Verlangen zu übermitteln. Die teilnehmenden Netzbenutzer haben der Abgabenbehörde die erforderlichen Daten und Informationen auf Verlangen zu übermitteln, wenn diese Daten und Informationen zu Erfüllung der Abgabenzwecke erforderlich sind. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid gemäß Paragraph 24, E-ControlG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auftragen.
(5)Absatz 5,Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen, welche für die gemeinsame Energienutzung verwendet werden, können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des teilnehmenden Netzbenutzers unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als teilnehmender Netzbenutzer.
(6)Absatz 6,Gemeinsame Energienutzung im Nahebereich liegt vor, wenn die Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer mit den Stromerzeugungsanlagen ausschließlich
über gemeinschaftliche Leitungsanlagen (Hauptleitungen, Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen),
über gemeinschaftliche Leitungsanlagen (Hauptleitungen) mit Ausnahme der Durchleitung durch die Sammelschienen (Standortbereich),
über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich), oder
über das Mittelspannungsnetz und alle ohne Umspannung miteinander verschaltbaren Mittelspannungs-Sammelschienen im Umspannwerk (Regionalbereich)
verbunden sind. Die Durchleitung von Energie aus Stromerzeugungsanlagen oder Energiespeicheranlagen zu Verbrauchsanlagen unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4, ausgenommen die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, ist für die Zwecke der Tarifierung unzulässig. Für die Zwecke der Z 2 ist die Durchleitung von eigenerzeugter Energie durch Anlagen des Netzbetreibers mit Ausnahme der Sammelschienen an teilnehmende Netzbenutzer unzulässig. Endkundinnen und Endkunden haben binnen 14 Tagen Auskunft darüber zu bekommen, an welchen Teil des Verteilernetzes ihre Verbrauchs- bzw. Stromerzeugungsanlagen angeschlossen sind.verbunden sind. Die Durchleitung von Energie aus Stromerzeugungsanlagen oder Energiespeicheranlagen zu Verbrauchsanlagen unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4, ausgenommen die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, ist für die Zwecke der Tarifierung unzulässig. Für die Zwecke der Ziffer 2, ist die Durchleitung von eigenerzeugter Energie durch Anlagen des Netzbetreibers mit Ausnahme der Sammelschienen an teilnehmende Netzbenutzer unzulässig. Endkundinnen und Endkunden haben binnen 14 Tagen Auskunft darüber zu bekommen, an welchen Teil des Verteilernetzes ihre Verbrauchs- bzw. Stromerzeugungsanlagen angeschlossen sind.
(7)Absatz 7,Die teilnehmenden Netzbenutzer haben sich eines konzessionierten Netzbetreibers zu bedienen.
(8)Absatz 8,Die Regulierungsbehörde hat jährlich bis zum 30. Juni eine Evaluierung der Eigenversorgungsanlagen gemäß § 65 Abs. 2 und der gemeinschaftlichen Energienutzung durchzuführen und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, dem Nationalrat sowie dem Energiebeirat einen Bericht über die Ergebnisse vorzulegen. Die Evaluierung hat auch zwischen den nach unterschiedlichen Nahebereichen gemäß Abs. 6 sowie der nicht im Nahebereich stattfindenden Eigenversorgung gemäß § 65 Abs. 2 und der gemeinsamen Energienutzung zu unterscheiden, wobei aus dem anschließenden Bericht, sofern sinnvoll möglich, für jeden Bereich insbesondere hervorzugehen hat:Die Regulierungsbehörde hat jährlich bis zum 30. Juni eine Evaluierung der Eigenversorgungsanlagen gemäß Paragraph 65, Absatz 2 und der gemeinschaftlichen Energienutzung durchzuführen und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, dem Nationalrat sowie dem Energiebeirat einen Bericht über die Ergebnisse vorzulegen. Die Evaluierung hat auch zwischen den nach unterschiedlichen Nahebereichen gemäß Absatz 6, sowie der nicht im Nahebereich stattfindenden Eigenversorgung gemäß Paragraph 65, Absatz 2 und der gemeinsamen Energienutzung zu unterscheiden, wobei aus dem anschließenden Bericht, sofern sinnvoll möglich, für jeden Bereich insbesondere hervorzugehen hat:
Stand und Entwicklung der Anzahl der teilnehmenden Netzbenutzer, wobei diese Zahlen auch für jedes einzelne Bundesland darzustellen sind;
die Strommengen, die in Summe im Rahmen der Eigenversorgung gemäß § 65 Abs. 2 oder der gemeinsamen Energienutzung ausgetauscht wurden und der Durchschnitt der ausgetauschten Strommengen betreffend die einzelne gemeinsame Energienutzung;die Strommengen, die in Summe im Rahmen der Eigenversorgung gemäß Paragraph 65, Absatz 2, oder der gemeinsamen Energienutzung ausgetauscht wurden und der Durchschnitt der ausgetauschten Strommengen betreffend die einzelne gemeinsame Energienutzung;
die Anzahl der Zählpunkte, die in Summe an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen und die Anzahl der Zählpunkte, die im Durchschnitt an einer gemeinsamen Energienutzung teilnehmen;
die Identifizierung ungerechtfertigter Hindernisse oder Einschränkungen bei der Weiterentwicklung der gemeinsamen Energienutzung;
eine Beurteilung der Angemessenheit und Ausgewogenheit der Beteiligung der teilnehmenden Netzbenutzer an den Systemkosten. Dies schließt insbesondere die Kosten für Ausgleichsenergie ein, für welche die Regulierungsbehörde gegebenenfalls Vorschläge zur verursachergerechten Aufteilung zu unterbreiten hat.
(9)Absatz 9,Der Bericht gemäß Abs. 6 ist von der Regulierungsbehörde in geeigneter Weise zu veröffentlichen.Der Bericht gemäß Absatz 6, ist von der Regulierungsbehörde in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Schlagworte
Verbrauchsanlage
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Dokumentnummer
NOR40273985